Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1992 bis 2013

Mit der Gestaltungsnovelle von 1992 wurden die bereits 1980 definierten Sinnbilder vollständig umgesetzt. Außer auf der Autobahnbeschilderung und bei der vorwegweisenden Beschilderung wurde zudem der Herzpfeil[1] abgeschafft und durch den ISO-Pfeil[2] ersetzt

Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1992 bis 2013 zeigt die zwischen 1992 und dem 1. April 2013[3] gültigen Verkehrszeichen in Deutschland, wie sie im amtlichen Verkehrszeichenkatalog (VzKat) aufgelistet waren. Die 1971 in der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) behielt mit den bis dahin erfolgten Änderungsverordnungen weiter ihre Gültigkeit. Für den Raum der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik führte die Gestaltungsnovelle von 1992 erstmals seit 1978 zu einer durchgreifenden Veränderung der Beschilderung. Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt, in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) eingegangen.

Der Verkehrszeichenkatalog vom 19. März 1992 konkretisierte die Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung[4] und wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die am 1. Juli 1992 gültig gewordene Änderungsverordnung war keine Neufassung der 1971 in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Straßenverkehrs-Ordnung, sondern eine Novelle, in der insbesondere die gesamtdeutsche Verkehrssituation nach der Wende 1989/90 ihren Niederschlag finden sollte. Zudem wurden die meisten Sinnbilder der Verkehrszeichen überarbeitet (Gestaltungsnovelle).

Nach 1992 sind weitere Verkehrszeichen veröffentlicht oder bestehende Verkehrszeichen überarbeitet worden. In einem eigenen Absatz sind diese Änderungen mit Erscheinungsjahr aufgelistet.

Gestaltungsnovelle

Das bisherige Schild, das die Vorbildfunktion älterer Kinder im Straßenverkehr gegenüber jüngeren hervorhob, wurde gegen ein Sinnbild, das die unreflektierte Dynamik spielender Kindern wiedergibt, ersetzt. Das offizielle Schulbus-Schild (ganz rechts) bewahrte hingegen das ältere Sinnbild.

Die Gestaltungsnovelle der bundesdeutschen Verkehrszeichen geht bis auf das Jahr 1980 zurück. Damals wurde beschlossen, die Verkehrszeichengestaltung zu überarbeiten. Betont wurde bei dieser Überarbeitung, dass der Wiedererkennungswert eines Zeichens erhalten blieb. Es sollte jedoch ein graphisch einheitlicher, zeitloser Piktogrammcharakter gefunden werden.[5] Grund dafür war die Absicht, die Wahrnehmbarkeit und Lesbarkeit auch bei schlechter Witterung zu verbessern. Zudem sollte das während des Internationalen Pariser Verkehrsabkommens von 1909 eingeführte Sinnbild „Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken“ (damals: „Bahnübergang“)[6] abgeschafft und durch ein neu gestaltetes Sinnbild, das eine Elektrolok zeigte, ersetzt werden. Auch das Motorradsymbol, das erstmals in der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung von 1934 auftauchte,[7] sollte nun ein zeitgemäßes Erscheinungsbild erhalten. In der Kritik standen insbesondere auch das aus der StVO-Novelle von 1956[8] stammende Zeichen für „Kinder“ sowie die meisten Piktogramme der StVO-Neufassung von 1970.[9] Die „Fachgruppe Verkehrsregelung und Wegweisung“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) beschäftigte sich bis Mitte der 1980er Jahre mit der Neugestaltung sämtlicher Zeichen.[10] Das Verkehrszeichen 150 „Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken“ wurde jedoch erst mit der 2013 gültig gewordenen Neufassung der Straßenverkehrsordnung abgeschafft.[11] Das erste nach den neuen Gestaltungsrichtlinien eingeführte westdeutsche Schild war 1980 das damalige „Zeichen 325“.[12] Es blieb aber bis 1992 eine der wenigen Ausnahmen. Die Sinnbilder in Form seit der Gestaltungsnovelle von 1992 wurden auch teilweise von anderen Staaten in Europa übernommen, insbesondere von Luxemburg[13] und der Slowakei[14]. Ferner wurden die Sinnbilder der Gestaltungsnovelle in Teil 5 der mittlerweile zurückgezogenen DIN 66079 übernommen[15].

  • Bereits 1972 kamen ohne rechtliche Grundlage stellenweise schon Sinnbilder ähnlich der Novelle von 1992 zum Einsatz
    Bereits 1972 kamen ohne rechtliche Grundlage stellenweise schon Sinnbilder ähnlich der Novelle von 1992 zum Einsatz
  • Das 1980 eingeführte „Zeichen 325“
    Das 1980 eingeführte „Zeichen 325“

Herstellung

Die Verkehrszeichen wurden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese waren zuletzt durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009[16] geändert worden. Die Abmessungen und Ausführungsarten mussten unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten waren hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 19. März 1992[17]. Die Spationierung (Abstandsgestaltung) der Schriften auf den Zeichen erfolgte nach den Vorschriften im Verkehrsblatt 1982, Seite 284.

Die Sicherung der Qualität deutscher Verkehrszeichen wird durch den RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung überwacht. Jedes Verkehrszeichen muss den jeweils gültigen Qualitätsstandards entsprechen, um das Siegel zu erhalten und im öffentlichen Raum aufgestellt zu werden. Seit dem Jahr 2008 wird anstelle des bisherigen Siegels eine überarbeitete Version mit neuen Gestaltungsvorgaben verwendet. Das Siegel besitzt über dem RAL-Logo Raum für fünf einperforierte Prüfziffern. Die ersten beiden Ziffern sind eine kodierte Herstellerangabe. Diese Ziffern werden dem Produzenten des Schildes durch den RAL verliehen. Das Quartal wird durch die mittlere Zahl angegeben, und über das Herstellungsjahr geben die letzten beiden Ziffern Auskunft.

Ab 2008 wurde für die Hersteller eine zunächst noch freiwillige CE-Kennzeichnung auf dem Verkehrsschild eingeführt, die ab dem 1. Januar 2013 nach Mandat M111 (CE-Kennzeichnung in der Straßenausstattung) der EU-Kommission für ortsfeste vertikale Verkehrszeichen verpflichtend wurde. Mit Einführung der ab 2011 gültigen Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ) war für eine vollständige Kennzeichnung der Schilder bereits zusätzlich die Angabe der Herstelleranschrift, in der Regel mittels eines weiteren Aufklebers, verpflichtend geworden. Vielfach hatten Hersteller schon in der Vergangenheit solche Aufkleber verwendet.

Die aktuelle rückseitige Beschriftung der Schilder bestand damit seit Anfang 2013 aus dem EU-verordneten CE-Zeichen nach EN 12899-1 sowie dem nach den deutschen Vorgaben angebrachten RAL-Gütezeichen und der Herstelleranschrift.[18]

  • Rückseitenbeschriftung der Schilder (1983 bis Januar 2013)
  • Das bis Ende 2007 auf der Rückseite amt­licher Verkehrsschilder angebrachte RAL-Gütezeichen
    Das bis Ende 2007 auf der Rückseite amt­licher Verkehrsschilder angebrachte RAL-Gütezeichen
  • Im Jahr 2008 wurde das Gütezeichen auf die neuen Gestaltungs­vorgaben des RAL umgestellt
    Im Jahr 2008 wurde das Gütezeichen auf die neuen Gestaltungs­vorgaben des RAL umgestellt
  • Ab 2013 wurde das EU-Mandat mit der CE-Kennzeichnung in der Straßenausstattung Vorschrift
    Ab 2013 wurde das EU-Mandat mit der CE-Kennzeichnung in der Straßenausstattung Vorschrift

Besonderheiten

Von 1957[19] bis 2009 gab es zunächst nur in der Bundesrepublik Deutschland, ab 1990 auch auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eigene Verkehrszeichen für Kriegsgräberstätten. Diese wurden mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 abgeschafft. Stattdessen ist nun über Sinnbild- und Zeichenkombinationen aus der Reihe touristischer Hinweisschilder und -Routen eine weitere Aufstellung möglich.

Kein Ersatz für Pfeilwegweiser: Die Zeichen 435 und 436 StVO sollten als aufgelöste Tabellenwegweiser dienen und innerorts insbesondere auch im Verbund mit anderen Wegweisen eingesetzt werden.

Obwohl die 1992 neu eingeführten Tabellenwegweiser nach Zeichen 435 und 436 StVO in aufgelöster Form ausschließlich innerorts angeordnet werden durfte, missachteten lokale Behörden und Kommunen diese Vorgabe vielfach und ersetzten unter anderem auf Land- und Bundesstraßen Pfeilwegweiser durch die neuen Zeichen. Und das, obwohl ein einseitiger Tabellenwegweiser bei einem ausgewählten Pforzheimer Anbieter im Jahr 2008 in der preisgünstigsten Ausführung als Zwei-Millimeter-Flachverkehrszeichen 254,40 Euro (passende teuerste Alform-Ausführung: 477,90 Euro) kostete und der entsprechende Preis bei einem Pfeilwegweiser nur 185,20 Euro (passende teuerste Alform-Ausführung: 359,50 Euro) ausmachte. Dieses Vorgehen wurde viele Jahre stillschweigend geduldet. Erst mit der Neufassung der StVO 2009/2013 wurden die Zeichen 435 und 436 als Abbildung im Verkehrszeichenkatalog nun deutlich als das gekennzeichnet, was sie sein sollen: Sie sind Teil eines Tabellenwegweisers in aufgelöster Form und nun ganz klar in die Zeichen 434-52 und 434-53 integriert, wobei nochmals auf die ausschließliche innerörtliche Nutzung hingewiesen wurde.

Sinnbilder nach § 39

  • Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
    Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
  • Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
    Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
  • Radfahrer
    Radfahrer
  • Fußgänger
    Fußgänger
  • Reiter
    Reiter
  • Viehtrieb, Tiere
    Viehtrieb, Tiere
  • Straßenbahn
    Straßenbahn
  • Kraftomnibus
    Kraftomnibus
  • Personenkraftwagen
    Personenkraftwagen
  • Personenkraftwagen mit Anhänger
    Personenkraftwagen mit Anhänger
  • Lastkraftwagen mit Anhänger
    Lastkraftwagen mit Anhänger
  • Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
    Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
  • Krafträder, auch mit Beiwagen, Klein­krafträder und Mofas
    Krafträder, auch mit Beiwagen, Klein­krafträder und Mofas
  • Mofas
    Mofas

(1) Gefahrzeichen nach Anlage 1 zu § 40 StVO (Nummernbereich 100 bis 199)

  • Zeichen 101 Gefahrstelle
    Zeichen 101
    Gefahrstelle
  • Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
    Zeichen 102
    Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
  • Zeichen 103-10 Kurve (links)
    Zeichen 103-10
    Kurve (links)
  • Zeichen 103-20 Kurve (rechts)
    Zeichen 103-20
    Kurve (rechts)
  • Zeichen 105-10 Doppelkurve (zunächst links)
    Zeichen 105-10
    Doppelkurve (zunächst links)
  • Zeichen 105-20 Doppelkurve (zunächst rechts)
    Zeichen 105-20
    Doppelkurve (zunächst rechts)
  • Zeichen 108-50 Gefälle 4 %
    Zeichen 108-50
    Gefälle 4 %
  • Zeichen 110-50 Steigung 4 %
    Zeichen 110-50
    Steigung 4 %
  • Zeichen 112 unebene Fahrbahn
    Zeichen 112
    unebene Fahrbahn
  • Zeichen 113 Schnee- oder Eisglätte
    Zeichen 113
    Schnee- oder Eisglätte
  • Zeichen 114 Schleudergefahr bei Nässe und Schmutz
    Zeichen 114
    Schleudergefahr bei Nässe und Schmutz
  • Zeichen 115-10 Steinschlag von rechts
    Zeichen 115-10
    Steinschlag von rechts
  • Zeichen 115-20 Steinschlag von links
    Zeichen 115-20
    Steinschlag von links
  • Zeichen 116 Splitt, Schotter
    Zeichen 116
    Splitt, Schotter
  • Zeichen 117-10 Seitenwind von rechts
    Zeichen 117-10
    Seitenwind von rechts
  • Zeichen 117-20 Seitenwind von links
    Zeichen 117-20
    Seitenwind von links
  • Zeichen 120 Verengte Fahrbahn (künftig auch: 120-30 „verengte Fahrbahn, beidseitig“)
    Zeichen 120
    Verengte Fahrbahn
    (künftig auch: 120-30 „verengte Fahrbahn, beidseitig“)
  • Zeichen 121-10 einseitig (rechts) verengte Fahrbahn (künftig: 120-10)
    Zeichen 121-10
    einseitig (rechts) verengte Fahrbahn
    (künftig: 120-10)
  • Zeichen 121-20 einseitig (links) verengte Fahrbahn (künftig: 120-20)
    Zeichen 121-20
    einseitig (links) verengte Fahrbahn
    (künftig: 120-20)
  • Zeichen 123 Baustelle
    Zeichen 123
    Baustelle
  • Zeichen 124 Stau
    Zeichen 124
    Stau
  • Zeichen 125 Gegenverkehr
    Zeichen 125
    Gegenverkehr
  • Zeichen 128 bewegliche Brücke
    Zeichen 128
    bewegliche Brücke
  • Zeichen 129 Ufer
    Zeichen 129
    Ufer
  • Zeichen 131 Lichtzeichenanlage
    Zeichen 131
    Lichtzeichenanlage
  • Zeichen 133-10 Fußgänger (Aufstellung rechts)
    Zeichen 133-10
    Fußgänger (Aufstellung rechts)
  • Zeichen 133-20 Fußgänger (Aufstellung links)
    Zeichen 133-20
    Fußgänger (Aufstellung links)
  • Zeichen 134-10 Fußgängerüberweg (Aufstellung rechts)
    Zeichen 134-10
    Fußgängerüberweg (Aufstellung rechts)
  • Zeichen 134-20 Fußgängerüberweg (Aufstellung links)
    Zeichen 134-20
    Fußgängerüberweg (Aufstellung links)
  • Zeichen 136-10 Kinder (Aufstellung rechts)
    Zeichen 136-10
    Kinder (Aufstellung rechts)
  • Zeichen 136-20 Kinder (Aufstellung links)
    Zeichen 136-20
    Kinder (Aufstellung links)
  • Zeichen 138-10 Radfahrer kreuzen (Aufstellung rechts)
    Zeichen 138-10
    Radfahrer kreuzen (Aufstellung rechts)
  • Zeichen 138-20 Radfahrer kreuzen (Aufstellung links)
    Zeichen 138-20
    Radfahrer kreuzen (Aufstellung links)
  • Zeichen 140-10 Viehtrieb, Tiere (Aufstellung rechts)
    Zeichen 140-10
    Viehtrieb, Tiere (Aufstellung rechts)
  • Zeichen 140-20 Viehtrieb, Tiere (Aufstellung links)
    Zeichen 140-20
    Viehtrieb, Tiere (Aufstellung links)
  • Zeichen 142-10 Wildwechsel (Aufstellung rechts)
    Zeichen 142-10
    Wildwechsel (Aufstellung rechts)
  • Zeichen 142-20 Wildwechsel (Aufstellung links)
    Zeichen 142-20
    Wildwechsel (Aufstellung links)
  • Zeichen 144-10 Flugbetrieb (Aufstellung rechts)
    Zeichen 144-10
    Flugbetrieb (Aufstellung rechts)
  • Zeichen 144-20 Flugbetrieb (Aufstellung links)
    Zeichen 144-20
    Flugbetrieb (Aufstellung links)
  • Zeichen 145 Kraftomnibusse
    Zeichen 145
    Kraftomnibusse
  • Zeichen 150 Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken
    Zeichen 150
    Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken
  • Zeichen 151 unbeschrankter Bahnübergang
    Zeichen 151
    unbeschrankter Bahnübergang
  • Zeichen 153 dreistreifige Bake (links) – vor beschranktem Bahnübergang –
    Zeichen 153
    dreistreifige Bake (links) – vor beschranktem Bahnübergang –
  • Zeichen 156 dreistreifige Bake (rechts) – vor unbeschranktem Bahnübergang –
    Zeichen 156
    dreistreifige Bake (rechts) – vor unbeschranktem Bahnübergang –
  • Zeichen 157-10 dreistreifige Bake (Aufstellung rechts)
    Zeichen 157-10
    dreistreifige Bake (Aufstellung rechts)
  • Zeichen 157-11 dreistreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung rechts)
    Zeichen 157-11
    dreistreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung rechts)
  • Zeichen 157-20 dreistreifige Bake (Aufstellung links)
    Zeichen 157-20
    dreistreifige Bake (Aufstellung links)
  • Zeichen 157-21 dreistreifiger Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung links)
    Zeichen 157-21
    dreistreifiger Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung links)
  • Zeichen 159-10 zweistreifige Bake (Aufstellung rechts)
    Zeichen 159-10
    zweistreifige Bake (Aufstellung rechts)
  • Zeichen 159-11 zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung rechts)
    Zeichen 159-11
    zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung rechts)
  • Zeichen 159-20 zweistreifige Bake (Aufstellung links)
    Zeichen 159-20
    zweistreifige Bake (Aufstellung links)
  • Zeichen 159-21 zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung links)
    Zeichen 159-21
    zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung links)
  • Zeichen 162-10 einstreifige Bake (Aufstellung rechts)
    Zeichen 162-10
    einstreifige Bake (Aufstellung rechts)
  • Zeichen 162-11 einstreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung rechts)
    Zeichen 162-11
    einstreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung rechts)
  • Zeichen 162-20 einstreifige Bake (Aufstellung links)
    Zeichen 162-20
    einstreifige Bake (Aufstellung links)
  • Zeichen 162-21 einstreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung links)
    Zeichen 162-21
    einstreifige Bake mit Entfernungsangabe (Aufstellung links)

(2) Vorschriftzeichen nach Anlage 2 zu § 41 StVO (Nummernbereich 200 bis 299)

  • Zeichen 201-50 Andreaskreuz (stehend) ohne Blitzpfeil
    Zeichen 201-50
    Andreaskreuz (stehend) ohne Blitzpfeil
  • Zeichen 201-51 Andreaskreuz (stehend) mit Blitzpfeil
    Zeichen 201-51
    Andreaskreuz (stehend) mit Blitzpfeil
  • Zeichen 201-52 Andreaskreuz (liegend) ohne Blitzpfeil
    Zeichen 201-52
    Andreaskreuz (liegend) ohne Blitzpfeil
  • Zeichen 201-53 Andreaskreuz (liegend) mit Blitzpfeil
    Zeichen 201-53
    Andreaskreuz (liegend) mit Blitzpfeil
  • Zeichen 205 Vorfahrt gewähren!
    Zeichen 205
    Vorfahrt gewähren!
  • Zeichen 206 Halt! Vorfahrt gewähren!
    Zeichen 206
    Halt! Vorfahrt gewähren!
  • Zeichen 208 dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!
    Zeichen 208
    dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!
  • Zeichen 209-10 vorgeschriebene Fahrtrichtung – links
    Zeichen 209-10
    vorgeschriebene Fahrtrichtung – links
  • Zeichen 209-20 vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts
    Zeichen 209-20
    vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts
  • Zeichen 209-30 vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus
    Zeichen 209-30
    vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus
  • Zeichen 209-31 vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts und links
    Zeichen 209-31
    vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts und links
  • Zeichen 211-10 vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier links (künftig: 209-11)
    Zeichen 211-10
    vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier links
    (künftig: 209-11)
  • Zeichen 211-20 vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier rechts (künftig: 209-21)
    Zeichen 211-20
    vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier rechts
    (künftig: 209-21)
  • Zeichen 214-10 vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus und links (künftig: 209-12)
    Zeichen 214-10
    vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus und links
    (künftig: 209-12)
  • Zeichen 214-20 vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus und rechts (künftig: 209-22)
    Zeichen 214-20
    vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus und rechts
    (künftig: 209-22)
  • Zeichen 220-20 Einbahnstraße, rechtsweisend
    Zeichen 220-20
    Einbahnstraße, rechtsweisend
  • Zeichen 222-10 vorgeschriebene Vorbeifahrt – links vorbei
    Zeichen 222-10
    vorgeschriebene Vorbeifahrt – links vorbei
  • Zeichen 222-20 vorgeschriebene Vorbeifahrt – rechts vorbei
    Zeichen 222-20
    vorgeschriebene Vorbeifahrt – rechts vorbei
  • Zeichen 224-50 Haltestellen Straßenbahnen oder Linienbusse
    Zeichen 224-50
    Haltestellen Straßenbahnen oder Linienbusse
  • Zeichen 224-51 Haltestellen Schulbusse
    Zeichen 224-51
    Haltestellen Schulbusse
  • Zeichen 229 Taxenstand
    Zeichen 229
    Taxenstand
  • Zeichen 237 Sonderweg Radfahrer
    Zeichen 237
    Sonderweg Radfahrer
  • Zeichen 238 Sonderweg Reiter
    Zeichen 238
    Sonderweg Reiter
  • Zeichen 239 Sonderweg Fußgänger
    Zeichen 239
    Sonderweg Fußgänger
  • Zeichen 240 gemeinsamer Fuß- und Radweg
    Zeichen 240
    gemeinsamer Fuß- und Radweg
  • Zeichen 241-30 getrennter Rad- und Fußweg
    Zeichen 241-30
    getrennter Rad- und Fußweg
  • Zeichen 241-31 getrennter Fuß- und Radweg
    Zeichen 241-31
    getrennter Fuß- und Radweg
  • Zeichen 242 Beginn eines Fußgängerbereichs
    Zeichen 242
    Beginn eines Fußgängerbereichs
  • Zeichen 243 Ende eines Fußgängerbereichs
    Zeichen 243
    Ende eines Fußgängerbereichs
  • Zeichen 245 Linienomnibusse
    Zeichen 245
    Linienomnibusse
  • Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art
    Zeichen 250
    Verbot für Fahrzeuge aller Art
  • Zeichen 251 Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
    Zeichen 251
    Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
  • Zeichen 253 Verbot für Kraft­fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
    Zeichen 253
    Verbot für Kraft­fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
  • Zeichen 254 Verbot für Radfahrer
    Zeichen 254
    Verbot für Radfahrer
  • Zeichen 255 Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
    Zeichen 255
    Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
  • Zeichen 256 Verbot für Mofas
    Zeichen 256
    Verbot für Mofas
  • Zeichen 258 Verbot für Reiter
    Zeichen 258
    Verbot für Reiter
  • Zeichen 259 Verbot für Fußgänger
    Zeichen 259
    Verbot für Fußgänger
  • Zeichen 260 Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
    Zeichen 260
    Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
  • Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
    Zeichen 261
    Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
  • Zeichen 262 Verbot für Fahrzeuge über angegebenes tatsächliches Gewicht
    Zeichen 262
    Verbot für Fahrzeuge über angegebenes tatsächliches Gewicht
  • Zeichen 263 Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Achslast
    Zeichen 263
    Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Achslast
  • Zeichen 264 Verbot für Fahrzeuge über angegebene Breite einschließlich Ladung
    Zeichen 264
    Verbot für Fahrzeuge über angegebene Breite einschließlich Ladung
  • Zeichen 265 Verbot für Fahrzeuge über angegebene Höhe einschließlich Ladung
    Zeichen 265
    Verbot für Fahrzeuge über angegebene Höhe einschließlich Ladung
  • Zeichen 266 Verbot für Fahrzeuge und Züge über angegebene Länge einschließlich Ladung
    Zeichen 266
    Verbot für Fahrzeuge und Züge über angegebene Länge einschließlich Ladung
  • Zeichen 267 Verbot der Einfahrt
    Zeichen 267
    Verbot der Einfahrt
  • Zeichen 268 Schneeketten sind vorgeschrieben
    Zeichen 268
    Schneeketten sind vorgeschrieben
  • Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
    Zeichen 269
    Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
  • Zeichen 270 Verkehrsverbot bei Smog oder zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen
    Zeichen 270
    Verkehrsverbot bei Smog oder zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen
  • Zeichen 272 Wendeverbot
    Zeichen 272
    Wendeverbot
  • Zeichen 273 Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand
    Zeichen 273
    Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand
  • Zeichen 274-56 zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
    Zeichen 274-56
    zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
  • Zeichen 274.1-50 Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
    Zeichen 274.1-50
    Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
  • Zeichen 274.2-50 Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
    Zeichen 274.2-50
    Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
  • Zeichen 274.1-51 Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 20 km/h
    Zeichen 274.1-51
    Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 20 km/h
  • Zeichen 274.2-51 Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 20 km/h
    Zeichen 274.2-51
    Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 20 km/h
  • Zeichen 275 vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
    Zeichen 275
    vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
  • Zeichen 276 Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art
    Zeichen 276
    Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art
  • Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
    Zeichen 277
    Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
  • Zeichen 278-56 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
    Zeichen 278-56
    Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
  • Zeichen 279 Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
    Zeichen 279
    Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
  • Zeichen 280 Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art
    Zeichen 280
    Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art
  • Zeichen 281 Ende des Überhol­verbotes für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
    Zeichen 281
    Ende des Überhol­verbotes für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
  • Zeichen 282 Ende sämtlicher Streckenverbote
    Zeichen 282
    Ende sämtlicher Streckenverbote
  • Zeichen 283-30 Haltverbot (Mitte)
    Zeichen 283-30
    Haltverbot (Mitte)
  • Zeichen 283-50 Haltverbot (ohne Richtungspfeile)
    Zeichen 283-50
    Haltverbot (ohne Richtungspfeile)
  • Zeichen 286-10 eingeschränktes Haltverbot (Anfang)
    Zeichen 286-10
    eingeschränktes Haltverbot (Anfang)
  • Zeichen 286-20 eingeschränktes Haltverbot (Ende)
    Zeichen 286-20
    eingeschränktes Haltverbot (Ende)
  • Zeichen 286-30 eingeschränktes Haltverbot (Mitte)
    Zeichen 286-30
    eingeschränktes Haltverbot (Mitte)
  • Zeichen 286-50 eingeschränktes Haltverbot (ohne Richtungspfeile)
    Zeichen 286-50
    eingeschränktes Haltverbot (ohne Richtungspfeile)
  • Zeichen 290 eingeschränktes Haltverbot für eine Zone
    Zeichen 290
    eingeschränktes Haltverbot für eine Zone
  • Zeichen 291 Parkscheibe.[20]
    Zeichen 291
    Parkscheibe.[20]
  • Zeichen 292-50 Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone
    Zeichen 292-50
    Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone
  • Zeichen 293 Fußgängerüberweg
    Zeichen 293
    Fußgängerüberweg
  • Zeichen 294 Haltlinie
    Zeichen 294
    Haltlinie
  • Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
    Zeichen 295
    Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
  • Zeichen 296 einseitige Fahrstreifenbegrenzung
    Zeichen 296
    einseitige Fahrstreifenbegrenzung
  • Zeichen 297 Pfeile
    Zeichen 297
    Pfeile
  • Zeichen 297.1 Vorankündigungs-Markierungspfeil
    Zeichen 297.1
    Vorankündigungs-Markierungspfeil
  • Zeichen 298 Sperrfläche
    Zeichen 298
    Sperrfläche
  • Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote
    Zeichen 299
    Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote

(3) Richtzeichen nach Anlage 3 zu § 42 StVO (Nummernbereich 300 bis 500)

  • Zeichen 301 Vorfahrt
    Zeichen 301
    Vorfahrt
  • Zeichen 306 Vorfahrtstraße
    Zeichen 306
    Vorfahrtstraße
  • Zeichen 307 Ende der Vorfahrtstraße. Das Zeichen wurde in dieser Form bereits 1980 vorgestellt und ist seit 1. Januar 1981 gültig.[21]
    Zeichen 307
    Ende der Vorfahrtstraße. Das Zeichen wurde in dieser Form bereits 1980 vorgestellt und ist seit 1. Januar 1981 gültig.[21]
  • Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr
    Zeichen 308
    Vorrang vor dem Gegenverkehr
  • Zeichen 310-50 Ortstafel (Vorderseite) mit „Kreis ...“
    Zeichen 310-50
    Ortstafel (Vorderseite) mit „Kreis ...“
  • Zeichen 310-51 Ortstafel (Vorderseite) mit „Stadt ...“
    Zeichen 310-51
    Ortstafel (Vorderseite) mit „Stadt ...“
  • Zeichen 310-52 Ortstafel (Vorderseite) mit „Stadtteil ...“
    Zeichen 310-52
    Ortstafel (Vorderseite) mit „Stadtteil ...“
  • Zeichen 311-50 Ortstafel einseitig (Rückseite aus zwei gelbgrundigen Feldern)
    Zeichen 311-50
    Ortstafel einseitig (Rückseite aus zwei gelbgrundigen Feldern)
  • Zeichen 311-51 Ortstafel einseitig (Rückseite aus einem weiß- und einem gelbgrundigen Feld)
    Zeichen 311-51
    Ortstafel einseitig (Rückseite aus einem weiß- und einem gelbgrundigen Feld)
  • Zeichen 313-50 Ortsteiltafel einzeilig (nicht in der StVO enthalten)
    Zeichen 313-50
    Ortsteiltafel einzeilig
    (nicht in der StVO enthalten)
  • Zeichen 313-51 Ortsteiltafel zweizeilig (nicht in der StVO enthalten)
    Zeichen 313-51
    Ortsteiltafel zweizeilig
    (nicht in der StVO enthalten)
  • Zeichen 314-10 Parkplatz (Anfang)
    Zeichen 314-10
    Parkplatz (Anfang)
  • Zeichen 314-20 Parkplatz (Ende)
    Zeichen 314-20
    Parkplatz (Ende)
  • Zeichen 314-50 Parkplatz
    Zeichen 314-50
    Parkplatz
  • Zeichen 315-50 Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links
    Zeichen 315-50
    Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links
  • Zeichen 315-51 Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Anfang)
    Zeichen 315-51
    Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Anfang)
  • Zeichen 315-52 Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Ende)
    Zeichen 315-52
    Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Ende)
  • Zeichen 315-53 Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Mitte)
    Zeichen 315-53
    Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Mitte)
  • Zeichen 315-55 Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts
    Zeichen 315-55
    Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts
  • Zeichen 315-56 Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Anfang)
    Zeichen 315-56
    Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Anfang)
  • Zeichen 315-57 Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Ende)
    Zeichen 315-57
    Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Ende)
  • Zeichen 315-58 Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Mitte)
    Zeichen 315-58
    Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Mitte)
  • Zeichen 315-60 Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links
    Zeichen 315-60
    Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links
  • Zeichen 315-61 Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Anfang)
    Zeichen 315-61
    Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Anfang)
  • Zeichen 315-62 Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Ende)
    Zeichen 315-62
    Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Ende)
  • Zeichen 315-63 Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Mitte)
    Zeichen 315-63
    Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links (Mitte)
  • Zeichen 315-65 Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts
    Zeichen 315-65
    Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts
  • Zeichen 315-66 Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Anfang)
    Zeichen 315-66
    Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Anfang)
  • Zeichen 315-67 Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Ende)
    Zeichen 315-67
    Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Ende)
  • Zeichen 315-68 Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Mitte)
    Zeichen 315-68
    Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Mitte)
  • Zeichen 315-70 Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links
    Zeichen 315-70
    Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links
  • Zeichen 315-71 Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Anfang)
    Zeichen 315-71
    Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Anfang)
  • Zeichen 315-72 Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Ende)
    Zeichen 315-72
    Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Ende)
  • Zeichen 315-73 Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Mitte)
    Zeichen 315-73
    Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Mitte)
  • Zeichen 315-75 Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts
    Zeichen 315-75
    Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts
  • Zeichen 315-76 Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Anfang)
    Zeichen 315-76
    Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Anfang)
  • Zeichen 315-77 Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Ende)
    Zeichen 315-77
    Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Ende)
  • Zeichen 315-78 Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Mitte)
    Zeichen 315-78
    Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Mitte)
  • Zeichen 315-80 Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links
    Zeichen 315-80
    Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links
  • Zeichen 315-81 Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Anfang)
    Zeichen 315-81
    Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Anfang)
  • Zeichen 315-81 Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Ende)
    Zeichen 315-81
    Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Ende)
  • Zeichen 315-83 Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Mitte)
    Zeichen 315-83
    Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links (Mitte)
  • Zeichen 315-85 Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts
    Zeichen 315-85
    Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts
  • Zeichen 315-86 Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Anfang)
    Zeichen 315-86
    Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Anfang)
  • Zeichen 315-87 Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Ende)
    Zeichen 315-87
    Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Ende)
  • Zeichen 315-87 Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Mitte)
    Zeichen 315-87
    Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts (Mitte)
  • Zeichen 316 Parken und Reisen
    Zeichen 316
    Parken und Reisen
  • Zeichen 317 Wanderparkplatz
    Zeichen 317
    Wanderparkplatz
  • Zeichen 325 Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs
    Zeichen 325
    Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs
  • Zeichen 326 Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs
    Zeichen 326
    Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs
  • Zeichen 330 Autobahn
    Zeichen 330
    Autobahn
  • Zeichen 331 Kraftfahrstraße
    Zeichen 331
    Kraftfahrstraße
  • Zeichen 332-20 Ausfahrt von der Autobahn
    Zeichen 332-20
    Ausfahrt von der Autobahn
  • Zeichen 332-21 Ausfahrt von anderen Straßen
    Zeichen 332-21
    Ausfahrt von anderen Straßen
  • Zeichen 332-22 Ausfahrt nach innerörtlichen Zielen
    Zeichen 332-22
    Ausfahrt nach innerörtlichen Zielen
  • Zeichen 333-20 Ausfahrt von der Autobahn
    Zeichen 333-20
    Ausfahrt von der Autobahn
  • Zeichen 333-21 Ausfahrt von anderen Straßen
    Zeichen 333-21
    Ausfahrt von anderen Straßen
  • Zeichen 333-22 Ausfahrt nach innerörtlichen Zielen
    Zeichen 333-22
    Ausfahrt nach innerörtlichen Zielen
  • Zeichen 334 Ende der Autobahn
    Zeichen 334
    Ende der Autobahn
  • Zeichen 336 Ende der Kraftfahrstraße
    Zeichen 336
    Ende der Kraftfahrstraße
  • Zeichen 340 Leitlinie
    Zeichen 340
    Leitlinie
  • Zeichen 341 Wartelinie
    Zeichen 341
    Wartelinie
  • Zeichen 350-10 Fußgängerüberweg (Rechtsaufstellung)
    Zeichen 350-10
    Fußgängerüberweg (Rechtsaufstellung)
  • Zeichen 350-20 Fußgängerüberweg (Linksaufstellung)
    Zeichen 350-20
    Fußgängerüberweg (Linksaufstellung)
  • Zeichen 353 Einbahnstraße
    Zeichen 353
    Einbahnstraße
  • Zeichen 354 Wasserschutzgebiet
    Zeichen 354
    Wasserschutzgebiet
  • Zeichen 355-10 Fußgängerunterführung
    Zeichen 355-10
    Fußgängerunterführung
  • Zeichen 355-11 Fußgängerüberführung
    Zeichen 355-11
    Fußgängerüberführung
  • Zeichen 356 Verkehrshelfer
    Zeichen 356
    Verkehrshelfer
  • Zeichen 357 Sackgasse
    Zeichen 357
    Sackgasse
  • Zeichen 358 Erste Hilfe
    Zeichen 358
    Erste Hilfe
  • Zeichen 359 Pannenhilfe
    Zeichen 359
    Pannenhilfe
  • Zeichen 360-50 Fernsprecher
    Zeichen 360-50
    Fernsprecher
  • Zeichen 360-51 Fernsprecher (Notruf)
    Zeichen 360-51
    Fernsprecher (Notruf)
  • Zeichen 361-50 Tankstelle
    Zeichen 361-50
    Tankstelle
  • Zeichen 361-51 Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin
    Zeichen 361-51
    Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin
  • Zeichen 363 Polizei
    Zeichen 363
    Polizei
  • Zeichen 366 Zelt- und Wohnwagenplatz
    Zeichen 366
    Zelt- und Wohnwagenplatz
  • Zeichen 367 Fremdenverkehrsbüro oder Auskunftsstelle
    Zeichen 367
    Fremdenverkehrsbüro oder Auskunftsstelle
  • Zeichen 368 Verkehrsfunksender Das an den Autobahnen aufgestellte Zeichen verlor am 31. Dezember 2002 seine Gültigkeit[22] und wurde ab 1. Januar 2003 abgebaut.
    Zeichen 368
    Verkehrsfunksender
    Das an den Autobahnen aufgestellte Zeichen verlor am 31. Dezember 2002 seine Gültigkeit[22] und wurde ab 1. Januar 2003 abgebaut.
  • Zeichen 375 Autobahnhotel
    Zeichen 375
    Autobahnhotel
  • Zeichen 376 Autobahngasthaus
    Zeichen 376
    Autobahngasthaus
  • Zeichen 377 Autobahnkiosk
    Zeichen 377
    Autobahnkiosk
  • Zeichen 378 Toilette
    Zeichen 378
    Toilette
  • Zeichen 380-52 Richtgeschwindigkeit 80 km/h[23]
    Zeichen 380-52
    Richtgeschwindigkeit 80 km/h[23]
  • Zeichen 380-54 Richtgeschwindigkeit 100 km/h
    Zeichen 380-54
    Richtgeschwindigkeit 100 km/h
  • Zeichen 381-52 Ende der Richt­geschwindigkeit 80 km/h[23]
    Zeichen 381-52
    Ende der Richt­geschwindigkeit 80 km/h[23]
  • Zeichen 381-54 Ende der Richt­geschwindigkeit 100 km/h
    Zeichen 381-54
    Ende der Richt­geschwindigkeit 100 km/h
  • Zeichen 385-50 Ortshinweistafel, einzeilig (einseitig)[23]
    Zeichen 385-50
    Ortshinweistafel, einzeilig (einseitig)[23]
  • Zeichen 385-51 Ortshinweistafel, zweizeilig (einseitig)
    Zeichen 385-51
    Ortshinweistafel, zweizeilig (einseitig)
  • Zeichen 386-10 Unterrichtungstafel über Kriegsgräberstätten (linksweisend)
    Zeichen 386-10
    Unterrichtungstafel über Kriegsgräberstätten (linksweisend)
  • Zeichen 386-20 Unterrichtungstafel über Kriegsgräberstätten (rechtsweisend)
    Zeichen 386-20
    Unterrichtungstafel über Kriegsgräberstätten (rechtsweisend)
  • Zeichen 386-50 touristischer Hinweis nach RtH[24] Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele
    Zeichen 386-50
    touristischer Hinweis nach RtH[24] Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele
  • Zeichen 386-51 touristischer Hinweis nach RtH: Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb der Autobahnen
    Zeichen 386-51
    touristischer Hinweis nach RtH: Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb der Autobahnen
  • Zeichen 386-52 touristischer Hinweis nach RtH: Unterrichtungstafel über Landschaften und Sehenswürdigkeiten entlang der Autobahnen
    Zeichen 386-52
    touristischer Hinweis nach RtH: Unterrichtungstafel über Landschaften und Sehenswürdigkeiten entlang der Autobahnen
  • Zeichen 386-53 Unterrichtungstafel über Flüsse (Name einzeilig)
    Zeichen 386-53
    Unterrichtungstafel über Flüsse (Name einzeilig)
  • Zeichen 386-54 Unterrichtungstafel über Flüsse (Name zweizeilig)
    Zeichen 386-54
    Unterrichtungstafel über Flüsse (Name zweizeilig)
  • Zeichen 388 Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar
    Zeichen 388
    Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar
  • Zeichen 389 Seitenstreifen für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 2,8 t und Zugmaschinen nicht befahrbar
    Zeichen 389
    Seitenstreifen für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 2,8 t und Zugmaschinen nicht befahrbar
  • Zeichen 392 Zollstelle
    Zeichen 392
    Zollstelle
  • Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen[23]
    Zeichen 393
    Informationstafel an Grenzübergangsstellen[23]
  • Zeichen 394-50 Schild für Laternen; Hinweis auf Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen[23]
    Zeichen 394-50
    Schild für Laternen; Hinweis auf Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen[23]
  • Zeichen 394-51 Ring für Laternenpfähle; Hinweis auf Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen (Klebefolie)
    Zeichen 394-51
    Ring für Laternenpfähle; Hinweis auf Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen (Klebefolie)
  • Zeichen 401 Nummernschild für Bundesstraßen
    Zeichen 401
    Nummernschild für Bundesstraßen
  • Zeichen 405 Nummernschild für Autobahnen
    Zeichen 405
    Nummernschild für Autobahnen
  • Zeichen 406 Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke)
    Zeichen 406
    Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke)
  • Zeichen 410 Nummernschild für Europastraßen
    Zeichen 410
    Nummernschild für Europastraßen
  • Zeichen 415-10 Wegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend)
    Zeichen 415-10
    Wegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend)
  • Zeichen 415-20 Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend)
    Zeichen 415-20
    Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend)
  • Zeichen 415-10 Wegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend)
    Zeichen 415-10
    Wegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend)
  • Zeichen 415-20 Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend)
    Zeichen 415-20
    Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend)
  • Zeichen 418-10 Wegweiser auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung (linksweisend)
    Zeichen 418-10
    Wegweiser auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung (linksweisend)
  • Zeichen 418-20 Wegweiser auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung (rechtsweisend)
    Zeichen 418-20
    Wegweiser auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung (rechtsweisend)
  • Zeichen 419-10 Wegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung (linksweisend)
    Zeichen 419-10
    Wegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung (linksweisend)
  • Zeichen 419-20 Wegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung (rechtsweisend)
    Zeichen 419-20
    Wegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung (rechtsweisend)
  • Zeichen 421-10 Wegweiser für Lastkraftwagen (linksweisend)
    Zeichen 421-10
    Wegweiser für Lastkraftwagen (linksweisend)
  • Zeichen 421-20 Wegweiser für Lastkraftwagen (rechtsweisend)
    Zeichen 421-20
    Wegweiser für Lastkraftwagen (rechtsweisend)
  • Zeichen 421-11 Wegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (linksweisend) bisher: Zeichen 421
    Zeichen 421-11
    Wegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (linksweisend)
    bisher: Zeichen 421
  • Zeichen 421-21 Wegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (rechtsweisend) bisher: Zeichen 421
    Zeichen 421-21
    Wegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (rechtsweisend)
    bisher: Zeichen 421
  • Zeichen 421-12 Wegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (linksweisend) bisher: Zeichen 421
    Zeichen 421-12
    Wegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (linksweisend)
    bisher: Zeichen 421
  • Zeichen 421-22 Wegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (rechtsweisend) bisher: Zeichen 421
    Zeichen 421-22
    Wegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (rechtsweisend)
    bisher: Zeichen 421
  • Zeichen 430-10 Wegweiser zur Autobahn (linksweisend)
    Zeichen 430-10
    Wegweiser zur Autobahn (linksweisend)
  • Zeichen 430-20 Wegweiser zur Autobahn (rechtsweisend)
    Zeichen 430-20
    Wegweiser zur Autobahn (rechtsweisend)
  • Zeichen 432-10 Wegweiser zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung (linksweisend)
    Zeichen 432-10
    Wegweiser zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung (linksweisend)
  • Zeichen 432-20 Wegweiser zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung (rechtsweisend)
    Zeichen 432-20
    Wegweiser zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung (rechtsweisend)
  • Zeichen 434 Wegweisertafel
    Zeichen 434
    Wegweisertafel
  • Zeichen 437 Straßennamensschild
    Zeichen 437
    Straßennamensschild
  • Zeichen 438 Vorwegweiser
    Zeichen 438
    Vorwegweiser
  • Zeichen 439 Vorwegweiser
    Zeichen 439
    Vorwegweiser
  • Zeichen 440 Vorwegweiser zur Autobahn
    Zeichen 440
    Vorwegweiser zur Autobahn
  • Zeichen 442-10 Vorwegweiser für Fahrradfahrer (linksweisend)
    Zeichen 442-10
    Vorwegweiser für Fahrradfahrer (linksweisend)
  • Zeichen 442-20 Vorwegweiser für Fahrradfahrer (rechtsweisend)
    Zeichen 442-20
    Vorwegweiser für Fahrradfahrer (rechtsweisend)
  • Zeichen 442-30 Vorwegweiser für Fahrradfahrer (geradeausweisend)
    Zeichen 442-30
    Vorwegweiser für Fahrradfahrer (geradeausweisend)
  • Zeichen 442-11 Vorwegweiser für Lastkraftwagen (linksweisend)
    Zeichen 442-11
    Vorwegweiser für Lastkraftwagen (linksweisend)
  • Zeichen 442-21 Vorwegweiser für Lastkraftwagen (rechtsweisend)
    Zeichen 442-21
    Vorwegweiser für Lastkraftwagen (rechtsweisend)
  • Zeichen 442-31 Vorwegweiser für Lastkraftwagen (geradeausweisend)
    Zeichen 442-31
    Vorwegweiser für Lastkraftwagen (geradeausweisend)
  • Zeichen 442-12 Vorwegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (linksweisend) bisher: Zeichen 442
    Zeichen 442-12
    Vorwegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (linksweisend)
    bisher: Zeichen 442
  • Zeichen 442-22 Vorwegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (rechtsweisend) bisher: Zeichen 442
    Zeichen 442-22
    Vorwegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (rechtsweisend)
    bisher: Zeichen 442
  • Zeichen 442-32 Vorwegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (geradeausweisend) bisher: Zeichen 442
    Zeichen 442-32
    Vorwegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (geradeausweisend)
    bisher: Zeichen 442
  • Zeichen 442-13 Vorwegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (linksweisend) bisher: Zeichen 442
    Zeichen 442-13
    Vorwegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (linksweisend)
    bisher: Zeichen 442
  • Zeichen 442-23 Vorwegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (rechtsweisend) bisher: Zeichen 442
    Zeichen 442-23
    Vorwegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (rechtsweisend)
    bisher: Zeichen 442
  • Zeichen 442-33 Vorwegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (geradeausweisend) bisher: Zeichen 442
    Zeichen 442-33
    Vorwegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (geradeausweisend)
    bisher: Zeichen 442
  • Zeichen 448 Ankündigungstafel auf Autobahnen
    Zeichen 448
    Ankündigungstafel auf Autobahnen
  • Zeichen 449 Vorwegweiser auf Autobahnen
    Zeichen 449
    Vorwegweiser auf Autobahnen
  • Zeichen 450 Ankündigungsbake (dreistreifig)
    Zeichen 450
    Ankündigungsbake (dreistreifig)
  • Zeichen 451 Ankündigungsbake (zweistreifig)
    Zeichen 451
    Ankündigungsbake (zweistreifig)
  • Zeichen 452 Ankündigungsbake (einstreifig)
    Zeichen 452
    Ankündigungsbake (einstreifig)
  • Zeichen 453 Entfernungstafel auf Autobahnen
    Zeichen 453
    Entfernungstafel auf Autobahnen
  • Zeichen 454-10 Umleitungswegweiser (linksweisend)
    Zeichen 454-10
    Umleitungswegweiser (linksweisend)
  • Zeichen 454-20 Umleitungswegweiser (rechtsweisend)
    Zeichen 454-20
    Umleitungswegweiser (rechtsweisend)
  • Zeichen 455-10 Nummerierte Umleitung (linksweisend)
    Zeichen 455-10
    Nummerierte Umleitung (linksweisend)
  • Zeichen 455-11 Nummerierte Umleitung (links vorbei)
    Zeichen 455-11
    Nummerierte Umleitung (links vorbei)
  • Zeichen 455-12 Nummerierte Umleitung (hier links)
    Zeichen 455-12
    Nummerierte Umleitung (hier links)
  • Zeichen 455-20 Nummerierte Umleitung (rechtsweisend)
    Zeichen 455-20
    Nummerierte Umleitung (rechtsweisend)
  • Zeichen 455-21 Nummerierte Umleitung (rechts vorbei)
    Zeichen 455-21
    Nummerierte Umleitung (rechts vorbei)
  • Zeichen 455-22 Nummerierte Umleitung (hier rechts)
    Zeichen 455-22
    Nummerierte Umleitung (hier rechts)
  • Zeichen 455-30 Nummerierte Umleitung (geradeausweisend)
    Zeichen 455-30
    Nummerierte Umleitung (geradeausweisend)
  • Zeichen 457 Umleitungsankündigung
    Zeichen 457
    Umleitungsankündigung
  • Zeichen 458-10 Planskizze (Umfahrung links); bisher: Zeichen 459
    Zeichen 458-10
    Planskizze (Umfahrung links);
    bisher: Zeichen 459
  • Zeichen 458-11 Planskizze (Umfahrung links); bisher: Zeichen 459
    Zeichen 458-11
    Planskizze (Umfahrung links);
    bisher: Zeichen 459
  • Zeichen 459 Ende einer Umleitung
    Zeichen 459
    Ende einer Umleitung
  • Zeichen 460-10 Bedarfsumleitung, linksweisend
    Zeichen 460-10
    Bedarfsumleitung, linksweisend
  • Zeichen 460-11 Bedarfsumleitung, rechts vorbei
    Zeichen 460-11
    Bedarfsumleitung, rechts vorbei
  • Zeichen 460-12 Bedarfsumleitung, hier links
    Zeichen 460-12
    Bedarfsumleitung, hier links
  • Zeichen 460-20 Bedarfsumleitung, rechtsweisend
    Zeichen 460-20
    Bedarfsumleitung, rechtsweisend
  • Zeichen 460-21 Bedarfsumleitung, links vorbei
    Zeichen 460-21
    Bedarfsumleitung, links vorbei
  • Zeichen 460-22 Bedarfsumleitung, hier rechts
    Zeichen 460-22
    Bedarfsumleitung, hier rechts
  • Zeichen 460-30 Bedarfsumleitung, geradeausweisend
    Zeichen 460-30
    Bedarfsumleitung, geradeausweisend
  • Zeichen 466 Bedarfsumleitungstafel
    Zeichen 466
    Bedarfsumleitungstafel
  • Zeichen 467 Umlenkungspfeil
    Zeichen 467
    Umlenkungspfeil
  • Zeichen 468-10 Schwierige Verkehrsführung, Umfahrung rechts/links/links
    Zeichen 468-10
    Schwierige Verkehrsführung, Umfahrung rechts/links/links
  • Zeichen 468-11 Schwierige Verkehrsführung, Umfahrung rechts/rechts/rechts
    Zeichen 468-11
    Schwierige Verkehrsführung, Umfahrung rechts/rechts/rechts
  • Zeichen 500 Überleitungstafel
    Zeichen 500
    Überleitungstafel

(4) Varianten der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 (Nummern 501 bis 599)

  • Zeichen 501-10 Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach links
    Zeichen 501-10
    Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach links
  • Zeichen 501-11 Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach links
    Zeichen 501-11
    Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach links
  • Zeichen 501-12 Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: dreistreifig nach links
    Zeichen 501-12
    Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: dreistreifig nach links
  • Zeichen 501-15 Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach links und einstreifig geradeaus
    Zeichen 501-15
    Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach links und einstreifig geradeaus
  • Zeichen 501-16 Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach links und zweistreifig geradeaus
    Zeichen 501-16
    Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach links und zweistreifig geradeaus
  • Zeichen 501-17 Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach links und einstreifig geradeaus
    Zeichen 501-17
    Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach links und einstreifig geradeaus
  • Zeichen 501-20 Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach rechts
    Zeichen 501-20
    Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach rechts
  • Zeichen 501-21 Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach rechts
    Zeichen 501-21
    Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach rechts
  • Zeichen 501-22 Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: dreistreifig nach rechts
    Zeichen 501-22
    Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: dreistreifig nach rechts
  • Zeichen 505-11 Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO außerhalb der Autobahn: zweistreifig nach links
    Zeichen 505-11
    Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO außerhalb der Autobahn: zweistreifig nach links
  • Zeichen 505-12 Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 auf Autobahnen: zweistreifig nach links
    Zeichen 505-12
    Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 auf Autobahnen: zweistreifig nach links
  • Zeichen 505-21 Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO außerhalb der Autobahn: zweistreifig nach rechts
    Zeichen 505-21
    Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO außerhalb der Autobahn: zweistreifig nach rechts
  • Zeichen 505-22 Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 auf Autobahnen: zweistreifig nach rechts
    Zeichen 505-22
    Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 auf Autobahnen: zweistreifig nach rechts
  • Zeichen 511-10 Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach links
    Zeichen 511-10
    Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach links
  • Zeichen 511-11 Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach links
    Zeichen 511-11
    Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach links
  • Zeichen 511-12 Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: dreistreifig nach links
    Zeichen 511-12
    Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: dreistreifig nach links
  • Zeichen 511-20 Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach rechts
    Zeichen 511-20
    Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach rechts
  • Zeichen 511-21 Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach rechts
    Zeichen 511-21
    Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zweistreifig nach rechts
  • Zeichen 511-22 Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: dreistreifig nach rechts
    Zeichen 511-22
    Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: dreistreifig nach rechts
  • Zeichen 515-11 Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO außerhalb der Autobahn: zweistreifig nach links
    Zeichen 515-11
    Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO außerhalb der Autobahn: zweistreifig nach links
  • Zeichen 515-12 Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO auf Autobahnen: zweistreifig nach links
    Zeichen 515-12
    Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO auf Autobahnen: zweistreifig nach links
  • Zeichen 515-13 Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO: dreistreifig nach links
    Zeichen 515-13
    Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO: dreistreifig nach links
  • Zeichen 515-21 Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO außerhalb der Autobahn: zweistreifig nach rechts
    Zeichen 515-21
    Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO außerhalb der Autobahn: zweistreifig nach rechts
  • Zeichen 515-22 Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO auf Autobahnen: zweistreifig nach rechts
    Zeichen 515-22
    Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO auf Autobahnen: zweistreifig nach rechts
  • Zeichen 515-23 Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO: dreistreifig nach rechts
    Zeichen 515-23
    Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO: dreistreifig nach rechts
  • Zeichen 521-30 Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung
    Zeichen 521-30
    Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung
  • Zeichen 521-31 Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung
    Zeichen 521-31
    Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung
  • Zeichen 521-32 Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: vier Fahrstreifen in Fahrtrichtung
    Zeichen 521-32
    Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: vier Fahrstreifen in Fahrtrichtung
  • Zeichen 521-33 Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: fünf Fahrstreifen in Fahrtrichtung
    Zeichen 521-33
    Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: fünf Fahrstreifen in Fahrtrichtung
  • Zeichen 522-30 Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein Fahrstreifen in Fahrtrichtung, ein Fahrstreifen in Gegenrichtung
    Zeichen 522-30
    Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein Fahrstreifen in Fahrtrichtung, ein Fahrstreifen in Gegenrichtung
  • Zeichen 522-31 Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, ein Fahrstreifen in Gegenrichtung
    Zeichen 522-31
    Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, ein Fahrstreifen in Gegenrichtung
  • Zeichen 522-32 Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein Fahrstreifen in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen in Gegenrichtung
    Zeichen 522-32
    Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein Fahrstreifen in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen in Gegenrichtung
  • Zeichen 522-33 Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen in Gegenrichtung
    Zeichen 522-33
    Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen in Gegenrichtung
  • Zeichen 525-31 Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung
    Zeichen 525-31
    Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung
  • Zeichen 526-31 Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung und ein Fahrstreifen in Gegenrichtung
    Zeichen 526-31
    Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung und ein Fahrstreifen in Gegenrichtung
  • Zeichen 526-33 Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung und zwei Fahrstreifen in Gegenrichtung
    Zeichen 526-33
    Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung und zwei Fahrstreifen in Gegenrichtung
  • Zeichen 531-10 Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch ein Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
    Zeichen 531-10
    Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch ein Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
  • Zeichen 531-11 Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch zwei Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
    Zeichen 531-11
    Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch zwei Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
  • Zeichen 531-12 Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch drei Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
    Zeichen 531-12
    Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch drei Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
  • Zeichen 531-13 Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch vier Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
    Zeichen 531-13
    Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch vier Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
  • Zeichen 531-20 Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
    Zeichen 531-20
    Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
  • Zeichen 531-21 Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch zwei Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
    Zeichen 531-21
    Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch zwei Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
  • Zeichen 531-22 Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch drei Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
    Zeichen 531-22
    Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch drei Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
  • Zeichen 531-23 Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch vier Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
    Zeichen 531-23
    Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: noch vier Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
  • Zeichen 532-10 Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: noch ein Fahrstreifen links in Fahrtrichtung und ein Fahrstreifen im Gegenverkehr
    Zeichen 532-10
    Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: noch ein Fahrstreifen links in Fahrtrichtung und ein Fahrstreifen im Gegenverkehr
  • Zeichen 532-20 Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung und ein Fahrstreifen im Gegenverkehr
    Zeichen 532-20
    Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung und ein Fahrstreifen im Gegenverkehr
  • Zeichen 532-21 Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung und zwei Fahrstreifen im Gegenverkehr
    Zeichen 532-21
    Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung und zwei Fahrstreifen im Gegenverkehr
  • Zeichen 535-11 Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO: noch zwei Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
    Zeichen 535-11
    Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO: noch zwei Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
  • Zeichen 535-21 Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO: noch zwei Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
    Zeichen 535-21
    Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO: noch zwei Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
  • Zeichen 536-20 Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO: noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung und ein Fahrstreifen im Gegenverkehr
    Zeichen 536-20
    Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO: noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung und ein Fahrstreifen im Gegenverkehr
  • Zeichen 536-21 Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO: noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung, und zwei Fahrstreifen im Gegenverkehr
    Zeichen 536-21
    Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO: noch ein Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung, und zwei Fahrstreifen im Gegenverkehr
  • Zeichen 541-10 Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
    Zeichen 541-10
    Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
  • Zeichen 541-11 Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei vorhandene und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
    Zeichen 541-11
    Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei vorhandene und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
  • Zeichen 541-20 Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
    Zeichen 541-20
    Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
  • Zeichen 541-21 Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei vorhandene und ein zusätzlicher Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
    Zeichen 541-21
    Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei vorhandene und ein zusätzlicher Fahrstreifen rechts in Fahrtrichtung
  • Zeichen 542-10 Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, ein Fahrstreifen im Gegenverkehr
    Zeichen 542-10
    Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, ein Fahrstreifen im Gegenverkehr
  • Zeichen 542-11 Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen im Gegenverkehr
    Zeichen 542-11
    Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen im Gegenverkehr
  • Zeichen 545-11 Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: zwei vorhandene und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
    Zeichen 545-11
    Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: zwei vorhandene und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung
  • Zeichen 546-10 Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, ein Fahrstreifen im Gegenverkehr
    Zeichen 546-10
    Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, ein Fahrstreifen im Gegenverkehr
  • Zeichen 546-11 Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen im Gegenverkehr
    Zeichen 546-11
    Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: ein vorhandener und ein zusätzlicher Fahrstreifen links in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen im Gegenverkehr
  • Zeichen 551-20 Zusammenführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: eins plus eins Fahrstreifen
    Zeichen 551-20
    Zusammenführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: eins plus eins Fahrstreifen
  • Zeichen 551-21 Zusammenführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: eins plus zwei Fahrstreifen
    Zeichen 551-21
    Zusammenführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: eins plus zwei Fahrstreifen
  • Zeichen 551-22 Zusammenführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei plus zwei Fahrstreifen
    Zeichen 551-22
    Zusammenführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei plus zwei Fahrstreifen
  • Zeichen 551-23 Zusammenführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei plus drei Fahrstreifen
    Zeichen 551-23
    Zusammenführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei plus drei Fahrstreifen

(5) Verkehrseinrichtungen nach § 43 (Nummern 600 bis 699)

  • Zeichen 600-30 Absperrschranke; 100 × 800 mm
    Zeichen 600-30
    Absperrschranke;
    100 × 800 mm
  • Zeichen 600-31 Absperrschranke; 100 × 1200 mm
    Zeichen 600-31
    Absperrschranke;
    100 × 1200 mm
  • Zeichen 600-32 Absperrschranke; 100 × 1600 mm
    Zeichen 600-32
    Absperrschranke;
    100 × 1600 mm
  • Zeichen 600-34 Absperrschranke; 250 × 1600 mm
    Zeichen 600-34
    Absperrschranke;
    250 × 1600 mm
  • Zeichen 605-10 Leitbake (Aufstellung rechts); 1000 × 250 mm
    Zeichen 605-10
    Leitbake (Aufstellung rechts);
    1000 × 250 mm
  • Zeichen 605-20 Leitbake (Aufstellung links); 1000 × 250 mm
    Zeichen 605-20
    Leitbake (Aufstellung links);
    1000 × 250 mm
  • Zeichen 605-11 Leitbake (Aufstellung rechts); 2000 × 250 mm
    Zeichen 605-11
    Leitbake (Aufstellung rechts);
    2000 × 250 mm
  • Zeichen 605-21 Leitbake (Aufstellung links); 2000 × 250 mm
    Zeichen 605-21
    Leitbake (Aufstellung links);
    2000 × 250 mm
  • Zeichen 605-12 Warnlichtbake (Aufstellung rechts); 2500 × 500 mm
    Zeichen 605-12
    Warnlichtbake (Aufstellung rechts);
    2500 × 500 mm
  • Zeichen 605-22 Warnlichtbake (Aufstellung links); 2500 × 500 mm
    Zeichen 605-22
    Warnlichtbake (Aufstellung links);
    2500 × 500 mm
  • Zeichen 605-13 Warnlichtbake mit Zeichen 222-10 (Aufstellung rechts); 2500 × 500 mm
    Zeichen 605-13
    Warnlichtbake mit Zeichen 222-10 (Aufstellung rechts);
    2500 × 500 mm
  • Zeichen 605-23 Warnlichtbake mit Zeichen 222-10 (Aufstellung links); 2500 × 500 mm
    Zeichen 605-23
    Warnlichtbake mit Zeichen 222-10 (Aufstellung links);
    2500 × 500 mm
  • Zeichen 605-14 Leitplatte (Aufstellung rechts); 750 × 500 mm
    Zeichen 605-14
    Leitplatte (Aufstellung rechts);
    750 × 500 mm
  • Zeichen 605-24 Leitplatte (Aufstellung links); 750 × 500 mm
    Zeichen 605-24
    Leitplatte (Aufstellung links);
    750 × 500 mm
  • Zeichen 605-30 Leitplatte; 750 × 500 mm
    Zeichen 605-30
    Leitplatte;
    750 × 500 mm
  • Zeichen 605-31 Leitplatte; 1200 × 600 mm
    Zeichen 605-31
    Leitplatte;
    1200 × 600 mm
  • Zeichen 605-32 Leitplatte; 2500 × 500 mm
    Zeichen 605-32
    Leitplatte;
    2500 × 500 mm
  • Zeichen 610-40 Leitkegel; Höhe = 500 mm
    Zeichen 610-40
    Leitkegel;
    Höhe = 500 mm
  • Zeichen 615 fahrbare Absperrtafel; 2500 × 1700 mm
    Zeichen 615
    fahrbare Absperrtafel;
    2500 × 1700 mm
  • Zeichen 616-30 fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil (große Ausführung); 3600 × 2200 mm
    Zeichen 616-30
    fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil (große Ausführung);
    3600 × 2200 mm
  • Zeichen 616-31 fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil (kleine Ausführung); 2500 × 1700 mm
    Zeichen 616-31
    fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil (kleine Ausführung);
    2500 × 1700 mm
  • Zeichen 620-40 Leitpfosten (rechts)
    Zeichen 620-40
    Leitpfosten (rechts)
  • Zeichen 620-41 Leitpfosten (links)
    Zeichen 620-41
    Leitpfosten (links)
  • Zeichen 625-10 Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts); 500 × 500 mm
    Zeichen 625-10
    Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts);
    500 × 500 mm
  • Zeichen 625-20 Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links); 500 × 500 mm
    Zeichen 625-20
    Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links);
    500 × 500 mm
  • Zeichen 625-11 Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts); 500 × 1500 mm
    Zeichen 625-11
    Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts);
    500 × 1500 mm
  • Zeichen 625-21 Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links); 500 × 1500 mm
    Zeichen 625-21
    Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links);
    500 × 1500 mm
  • Zeichen 625-12 Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts); 500 × 2000 mm
    Zeichen 625-12
    Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts);
    500 × 2000 mm
  • Zeichen 625-22 Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links); 500 × 2000 mm
    Zeichen 625-22
    Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links);
    500 × 2000 mm
  • Zeichen 625-13 Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts); 500 × 2500 mm
    Zeichen 625-13
    Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts);
    500 × 2500 mm
  • Zeichen 625-23 Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links); 500 × 2500 mm
    Zeichen 625-23
    Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links);
    500 × 2500 mm
  • Zeichen 628-10 Brückenleitmal (Aufstellung rechts); Breite 250 mm
    Zeichen 628-10
    Brückenleitmal (Aufstellung rechts);
    Breite 250 mm
  • Zeichen 628-20 Brückenleitmal (Aufstellung links); Breite 250 mm
    Zeichen 628-20
    Brückenleitmal (Aufstellung links);
    Breite 250 mm
  • Zeichen 628-30 Brückenleitmal (gerade); Höhe 250 mm
    Zeichen 628-30
    Brückenleitmal (gerade);
    Höhe 250 mm
  • Zeichen 628-50 Brückenleitmal (gebogen); Höhe 250 mm
    Zeichen 628-50
    Brückenleitmal (gebogen);
    Höhe 250 mm
  • Zeichen 630 Park-Warntafel; 423 × 423 mm
    Zeichen 630
    Park-Warntafel;
    423 × 423 mm

(6) Zusatzzeichen (ab Nummer 1000)

Bei Einführung der Novelle von 1992 wurde zunächst oftmals noch die bisherige Bezeichnung „Zusatzschild“ beibehalten. In vielen Veröffentlichungen wurden die beiden Begriffe „Zusatzschild“ und „Zusatzzeichen“ als Synonyme in ein und denselben Texten verwendet. Erst nach und nach wechselte der Gesetzgeber auch im Gesetzestext das Wort „Zusatzschild“ mit dem Begriff „Zusatzzeichen“ aus.[25]

1000–1019: Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen

1000: Richtungsangaben durch Pfeile

  • Zusatzzeichen 1000-10 Richtungsangaben durch Pfeile, linksweisend
    Zusatzzeichen 1000-10
    Richtungsangaben durch Pfeile, linksweisend
  • Zusatzzeichen 1000-11 Richtung der Gefahrstelle, linksweisend
    Zusatzzeichen 1000-11
    Richtung der Gefahrstelle, linksweisend
  • Zusatzzeichen 1000-12 Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen
    Zusatzzeichen 1000-12
    Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen
  • Zusatzzeichen 1000-13 Rollstuhlfahrer (Sinnbild), Pfeil linksweisend
    Zusatzzeichen 1000-13
    Rollstuhlfahrer (Sinnbild), Pfeil linksweisend
  • Zusatzzeichen 1000-20 Richtungsangaben durch Pfeile, rechtsweisend
    Zusatzzeichen 1000-20
    Richtungsangaben durch Pfeile, rechtsweisend
  • Zusatzzeichen 1000-21 Richtung der Gefahrstelle, rechtsweisend
    Zusatzzeichen 1000-21
    Richtung der Gefahrstelle, rechtsweisend
  • Zusatzzeichen 1000-22 Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen
    Zusatzzeichen 1000-22
    Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen
  • Zusatzzeichen 1000-23 Rollstuhlfahrer (Sinnbild), Pfeil rechtsweisend
    Zusatzzeichen 1000-23
    Rollstuhlfahrer (Sinnbild), Pfeil rechtsweisend
  • Zusatzzeichen 1000-30 beide Richtungen, zwei gegengerichtete waagerechte Pfeile
    Zusatzzeichen 1000-30
    beide Richtungen, zwei gegengerichtete waagerechte Pfeile
  • Zusatzzeichen 1000-31 beide Richtungen, zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile
    Zusatzzeichen 1000-31
    beide Richtungen, zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile

1001: Länge einer Verbotsstrecke

  • Zusatzzeichen 1001-30 auf ... m
    Zusatzzeichen 1001-30
    auf ... m
  • Zusatzzeichen 1001-31 auf ... km
    Zusatzzeichen 1001-31
    auf ... km

1002/1003: Hinweise auf den Verlauf von Vorfahrtstraßen

  • Zusatzzeichen 1002-10 Verlauf der Vorfahrt­straße an Kreuzungen (von unten nach links)
    Zusatzzeichen 1002-10
    Verlauf der Vorfahrt­straße an Kreuzungen (von unten nach links)
  • Zusatzzeichen 1002-11 Verlauf der Vorfahrt­straße an Kreuzungen (von oben nach links)
    Zusatzzeichen 1002-11
    Verlauf der Vorfahrt­straße an Kreuzungen (von oben nach links)
  • Zusatzzeichen 1002-12 Verlauf der Vorfahrt­straße an Einmün­dungen (von unten nach links, Fall 1)
    Zusatzzeichen 1002-12
    Verlauf der Vorfahrt­straße an Einmün­dungen (von unten nach links, Fall 1)
  • Zusatzzeichen 1002-13 Verlauf der Vorfahrt­straße an Einmün­dungen (von unten nach links, Fall 2)
    Zusatzzeichen 1002-13
    Verlauf der Vorfahrt­straße an Einmün­dungen (von unten nach links, Fall 2)
  • Zusatzzeichen 1002-14 Verlauf der Vorfahrt­straße an Einmün­dungen (von oben nach links)
    Zusatzzeichen 1002-14
    Verlauf der Vorfahrt­straße an Einmün­dungen (von oben nach links)
  • Zusatzzeichen 1002-20 Verlauf der Vorfahrt­straße an Kreuzungen (von unten nach rechts)
    Zusatzzeichen 1002-20
    Verlauf der Vorfahrt­straße an Kreuzungen (von unten nach rechts)
  • Zusatzzeichen 1002-21 Verlauf der Vorfahrt­straße an Kreuzungen (von oben nach rechts)
    Zusatzzeichen 1002-21
    Verlauf der Vorfahrt­straße an Kreuzungen (von oben nach rechts)
  • Zusatzzeichen 1002-22 Verlauf der Vorfahrt­straße an Einmün­dungen (von unten nach rechts, Fall 1)
    Zusatzzeichen 1002-22
    Verlauf der Vorfahrt­straße an Einmün­dungen (von unten nach rechts, Fall 1)
  • Zusatzzeichen 1002-23 Verlauf der Vorfahrt­straße an Einmün­dungen (von unten nach rechts, Fall 2)
    Zusatzzeichen 1002-23
    Verlauf der Vorfahrt­straße an Einmün­dungen (von unten nach rechts, Fall 2)
  • Zusatzzeichen 1002-24 Verlauf der Vorfahrt­straße an Einmün­dungen (von oben nach rechts)
    Zusatzzeichen 1002-24
    Verlauf der Vorfahrt­straße an Einmün­dungen (von oben nach rechts)

1004/1005: Entfernungsangaben

  • Zusatzzeichen 1004-30 nach 100 m
    Zusatzzeichen 1004-30
    nach 100 m
  • Zusatzzeichen 1004-31 Halt nach 100 m
    Zusatzzeichen 1004-31
    Halt nach 100 m
  • Zusatzzeichen 1004-32 nach 200 m
    Zusatzzeichen 1004-32
    nach 200 m
  • Zusatzzeichen 1004-33 nach 400 m
    Zusatzzeichen 1004-33
    nach 400 m
  • Zusatzzeichen 1004-34 nach 600 m
    Zusatzzeichen 1004-34
    nach 600 m
  • Zusatzzeichen 1004-35 nach 2 km
    Zusatzzeichen 1004-35
    nach 2 km

1006/1007: Hinweise auf Gefahren

  • Zusatzzeichen 1006-30 Ölspur
    Zusatzzeichen 1006-30
    Ölspur
  • Zusatzzeichen 1006-31 Rauch
    Zusatzzeichen 1006-31
    Rauch
  • Zusatzzeichen 1006-32 Rollsplitt
    Zusatzzeichen 1006-32
    Rollsplitt
  • Zusatzzeichen 1006-33 Baustellenausfahrt
    Zusatzzeichen 1006-33
    Baustellenausfahrt
  • Zusatzzeichen 1006-34 Straßenschäden
    Zusatzzeichen 1006-34
    Straßenschäden
  • Zusatzzeichen 1006-35 verschmutzte Fahrbahn
    Zusatzzeichen 1006-35
    verschmutzte Fahrbahn
  • Zusatzzeichen 1006-36 Unfallgefahr
    Zusatzzeichen 1006-36
    Unfallgefahr
  • Zusatzzeichen 1006-37 Krötenwanderung
    Zusatzzeichen 1006-37
    Krötenwanderung
  • Zusatzzeichen 1006-38 Staugefahr
    Zusatzzeichen 1006-38
    Staugefahr
  • Zusatzzeichen 1006-39 eingeschränktes Lichtraumprofil durch Bäume
    Zusatzzeichen 1006-39
    eingeschränktes Lichtraumprofil durch Bäume
  • Zusatzzeichen 1007-30 Gefahr unerwarteter Glatteisbildung
    Zusatzzeichen 1007-30
    Gefahr unerwarteter Glatteisbildung

1008/1009: Hinweise auf geänderte Vorfahrt, Verkehrsführung u. ä.

  • Zusatzzeichen 1008-30 Vorfahrt geändert
    Zusatzzeichen 1008-30
    Vorfahrt geändert
  • Zusatzzeichen 1008-31 Verkehrsführung geändert
    Zusatzzeichen 1008-31
    Verkehrsführung geändert
  • Zusatzzeichen 1008-32 Industriegebiet Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 StVO)
    Zusatzzeichen 1008-32
    Industriegebiet Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 StVO)
  • Zusatzzeichen 1008-33 Hafengebiet Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 StVO)
    Zusatzzeichen 1008-33
    Hafengebiet Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 StVO)

1010/1011: sonstige Hinweise mit grafischen Symbolen

  • Zusatzzeichen 1010-10 erlaubt Kindern auch auf der Fahrbahn und dem Seitenstreifen zu spielen
    Zusatzzeichen 1010-10
    erlaubt Kindern auch auf der Fahrbahn und dem Seitenstreifen zu spielen
  • Zusatzzeichen 1010-11 Wintersport erlaubt
    Zusatzzeichen 1010-11
    Wintersport erlaubt
  • Zusatzzeichen 1010-12 Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Anhänger auch länger als 14 Tage parken dürfen
    Zusatzzeichen 1010-12
    Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Anhänger auch länger als 14 Tage parken dürfen
  • Zusatzzeichen 1010-13 Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Wohnwagen auch länger als 14 Tage parken dürfen
    Zusatzzeichen 1010-13
    Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Wohnwagen auch länger als 14 Tage parken dürfen
  • Zusatzzeichen 1010-14 Information „Rollende Landstraße“
    Zusatzzeichen 1010-14
    Information „Rollende Landstraße“

1012/1013: sonstige Hinweise durch verbale Angaben

  • Zusatzzeichen 1012-30 Anfang
    Zusatzzeichen 1012-30
    Anfang
  • Zusatzzeichen 1012-31 Ende
    Zusatzzeichen 1012-31
    Ende
  • Zusatzzeichen 1012-32 Radfahrer absteigen
    Zusatzzeichen 1012-32
    Radfahrer absteigen
  • Zusatzzeichen 1012-33 keine Mofas
    Zusatzzeichen 1012-33
    keine Mofas
  • Zusatzzeichen 1012-34 Grüne Welle bei ... km/h
    Zusatzzeichen 1012-34
    Grüne Welle bei ... km/h
  • Zusatzzeichen 1012-35 bei Rot hier halten
    Zusatzzeichen 1012-35
    bei Rot hier halten

1020–1039: Gruppe der „frei“-Zusatzzeichen

1020/1021: Personendarstellungen (auch verbal)

  • Zusatzzeichen 1020-11 Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... frei
    Zusatzzeichen 1020-11
    Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... frei
  • Zusatzzeichen 1020-12 Radfahrer und Anlieger frei
    Zusatzzeichen 1020-12
    Radfahrer und Anlieger frei
  • Zusatzzeichen 1020-30 Anlieger frei
    Zusatzzeichen 1020-30
    Anlieger frei
  • Zusatzzeichen 1020-31 Anlieger oder Parken frei
    Zusatzzeichen 1020-31
    Anlieger oder Parken frei
  • Zusatzzeichen 1020-32 Anwohner mit Parkausweis Nr. ... frei
    Zusatzzeichen 1020-32
    Anwohner mit Parkausweis Nr. ... frei

1022/1023: Fahrzeugdarstellungen: Radfahrer, Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas

  • Zusatzzeichen 1022-10 Radfahrer frei
    Zusatzzeichen 1022-10
    Radfahrer frei
  • Zusatzzeichen 1022-11 Mofas frei
    Zusatzzeichen 1022-11
    Mofas frei
  • Zusatzzeichen 1022-12 Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkraft­räder und Mofas frei
    Zusatzzeichen 1022-12
    Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkraft­räder und Mofas frei

1024/1025: Fahrzeugdarstellungen: mehrspurige Fahrzeuge

  • Zusatzzeichen 1024-10 Personenkraftwagen frei
    Zusatzzeichen 1024-10
    Personenkraftwagen frei
  • Zusatzzeichen 1024-11 Pkw mit Anhänger frei
    Zusatzzeichen 1024-11
    Pkw mit Anhänger frei
  • Zusatzzeichen 1024-12 Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse frei
    Zusatzzeichen 1024-12
    Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse frei
  • Zusatzzeichen 1024-13 Lastkraftwagen mit Anhänger frei
    Zusatzzeichen 1024-13
    Lastkraftwagen mit Anhänger frei
  • Zusatzzeichen 1024-14 Kraftomnibus frei
    Zusatzzeichen 1024-14
    Kraftomnibus frei
  • Zusatzzeichen 1024-15 Schienenbahn frei
    Zusatzzeichen 1024-15
    Schienenbahn frei
  • Zusatzzeichen 1024-16 Straßenbahn frei (entfällt künftig)
    Zusatzzeichen 1024-16
    Straßenbahn frei (entfällt künftig)
  • Zusatzzeichen 1024-17 Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, frei
    Zusatzzeichen 1024-17
    Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, frei

1026/1027: Taxi, Krankenfahrzeuge u. ä. „frei“ (verbale Angaben)

  • Zusatzzeichen 1026-30 Taxi frei
    Zusatzzeichen 1026-30
    Taxi frei
  • Zusatzzeichen 1026-31 Mofas frei
    Zusatzzeichen 1026-31
    Mofas frei
  • Zusatzzeichen 1026-32 Linienverkehr frei
    Zusatzzeichen 1026-32
    Linienverkehr frei
  • Zusatzzeichen 1026-33 Einsatzfahrzeuge frei
    Zusatzzeichen 1026-33
    Einsatzfahrzeuge frei
  • Zusatzzeichen 1026-34 Krankenfahrzeuge frei
    Zusatzzeichen 1026-34
    Krankenfahrzeuge frei
  • Zusatzzeichen 1026-35 Lieferverkehr frei
    Zusatzzeichen 1026-35
    Lieferverkehr frei
  • Zusatzzeichen 1026-36 Landwirtschaftlicher Verkehr frei
    Zusatzzeichen 1026-36
    Landwirtschaftlicher Verkehr frei
  • Zusatzzeichen 1026-37 Forstwirtschaftlicher Verkehr frei
    Zusatzzeichen 1026-37
    Forstwirtschaftlicher Verkehr frei
  • Zusatzzeichen 1026-38 Land- und forstwirt­schaftlicher Verkehr frei
    Zusatzzeichen 1026-38
    Land- und forstwirt­schaftlicher Verkehr frei
  • Zusatzzeichen 1026-39 Betriebs- und Versorgungsdienst frei
    Zusatzzeichen 1026-39
    Betriebs- und Versorgungsdienst frei

1028/1029: sonstige Verkehrsteilnehmer „frei“ (verbale Angaben)

  • Zusatzzeichen 1028-30 Baustellenfahrzeuge frei
    Zusatzzeichen 1028-30
    Baustellenfahrzeuge frei
  • Zusatzzeichen 1028-31 bis Baustelle frei
    Zusatzzeichen 1028-31
    bis Baustelle frei
  • Zusatzzeichen 1028-32 Anlieger bis Baustelle frei
    Zusatzzeichen 1028-32
    Anlieger bis Baustelle frei
  • Zusatzzeichen 1028-33 Zufahrt bis ... frei
    Zusatzzeichen 1028-33
    Zufahrt bis ... frei
  • Zusatzzeichen 1028-34 Fährbenutzer frei
    Zusatzzeichen 1028-34
    Fährbenutzer frei

1040–1059: Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen

1040/1041: Zeitangaben: Stunden ohne Beschränkung auf Wochentage

  • Zusatzzeichen 1040-10 Wintersport erlaubt, zeit­lich beschränkt (10 – 16 h)
    Zusatzzeichen 1040-10
    Wintersport erlaubt, zeit­lich beschränkt
    (10 – 16 h)
  • Zusatzzeichen 1040-30 zeitliche Beschränkung (16 – 18 h)
    Zusatzzeichen 1040-30
    zeitliche Beschränkung (16 – 18 h)
  • Zusatzzeichen 1040-31 zeitliche Beschränkung (8 – 11 h, 16 – 18 h)
    Zusatzzeichen 1040-31
    zeitliche Beschränkung (8 – 11 h, 16 – 18 h)
  • Zusatzzeichen 1040-32 Parkscheibe 2 Stunden
    Zusatzzeichen 1040-32
    Parkscheibe 2 Stunden
  • Zusatzzeichen 1040-33 Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 2 Stunden
    Zusatzzeichen 1040-33
    Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 2 Stunden

1042/1043: Zeitangaben: mit Beschränkung auf Wochentage

  • Zusatzzeichen 1042-30 zeitliche Beschränkung (werktags)
    Zusatzzeichen 1042-30
    zeitliche Beschränkung (werktags)
  • Zusatzzeichen 1042-31 zeitliche Beschränkung (werktags 18 – 19 h)
    Zusatzzeichen 1042-31
    zeitliche Beschränkung (werktags 18 – 19 h)
  • Zusatzzeichen 1042-32 zeitliche Beschränkung (werktags 8.30 – 11.30 h, 16 – 18 h)
    Zusatzzeichen 1042-32
    zeitliche Beschränkung (werktags 8.30 – 11.30 h, 16 – 18 h)
  • Zusatzzeichen 1042-33 zeitliche Beschränkung (Mo – Fr, 16 – 18 h)
    Zusatzzeichen 1042-33
    zeitliche Beschränkung (Mo – Fr, 16 – 18 h)
  • Zusatzzeichen 1042-34 zeitliche Beschränkung (Di, Do, Fr 16 – 18 h)
    Zusatzzeichen 1042-34
    zeitliche Beschränkung (Di, Do, Fr 16 – 18 h)
  • Zusatzzeichen 1042-35 zeitliche Beschränkung (6 – 22 h an Sonn- und Feiertagen)
    Zusatzzeichen 1042-35
    zeitliche Beschränkung (6 – 22 h an Sonn- und Feiertagen)
  • Zusatzzeichen 1042-36 Schulbus (tageszeitliche Benutzung)
    Zusatzzeichen 1042-36
    Schulbus (tageszeitliche Benutzung)
  • Zusatzzeichen 1042-37 Parken Samstag und Sonntag erlaubt
    Zusatzzeichen 1042-37
    Parken Samstag und Sonntag erlaubt

1044/1045: Personendarstellungen

  • Zusatzzeichen 1044-10 nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde
    Zusatzzeichen 1044-10
    nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde
  • Zusatzzeichen 1044-11 nur Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ...
    Zusatzzeichen 1044-11
    nur Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ...
  • Zusatzzeichen 1044-30 nur Anwohner mit Parkausweis Nr. ....
    Zusatzzeichen 1044-30
    nur Anwohner mit Parkausweis Nr. ....

1046/1047: Fahrzeugdarstellungen: Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas

  • Zusatzzeichen 1046-11 nur Mofas
    Zusatzzeichen 1046-11
    nur Mofas
  • Zusatzzeichen 1046-12 nur Krafträder, auch mit Beiwagen, Klein­krafträder und Mofas
    Zusatzzeichen 1046-12
    nur Krafträder, auch mit Beiwagen, Klein­krafträder und Mofas

1048/1049: Fahrzeugdarstellungen: mehrspurige Fahrzeuge

  • Zusatzzeichen 1048-10 nur Personenkraftwagen
    Zusatzzeichen 1048-10
    nur Personenkraftwagen
  • Zusatzzeichen 1048-11 nur Pkw mit Anhänger
    Zusatzzeichen 1048-11
    nur Pkw mit Anhänger
  • Zusatzzeichen 1048-12 nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge­samt­gewicht über 2,8 t, ein­schließlich ihrer An­hänger, und Zugma­schi­nen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
    Zusatzzeichen 1048-12
    nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge­samt­gewicht über 2,8 t, ein­schließlich ihrer An­hänger, und Zugma­schi­nen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
  • Zusatzzeichen 1048-13 nur Lastkraftwagen mit Anhänger
    Zusatzzeichen 1048-13
    nur Lastkraftwagen mit Anhänger
  • Zusatzzeichen 1048-14 nur Sattelkraftfahrzeuge
    Zusatzzeichen 1048-14
    nur Sattelkraftfahrzeuge
  • Zusatzzeichen 1048-15 nur Sattelkraftfahrzeuge und Züge
    Zusatzzeichen 1048-15
    nur Sattelkraftfahrzeuge und Züge
  • Zusatzzeichen 1048-16 nur Kraftomnibus
    Zusatzzeichen 1048-16
    nur Kraftomnibus
  • Zusatzzeichen 1048-17 nur Wohnmobil
    Zusatzzeichen 1048-17
    nur Wohnmobil
  • Zusatzzeichen 1048-18 nur Schienenbahn
    Zusatzzeichen 1048-18
    nur Schienenbahn
  • Zusatzzeichen 1048-19 nur Straßenbahn
    Zusatzzeichen 1048-19
    nur Straßenbahn
  • Zusatzzeichen 1049-10 nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
    Zusatzzeichen 1049-10
    nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
  • Zusatzzeichen 1049-11 Kraftfahrzeuge und Züge bis 25 km/h dürfen überholt werden
    Zusatzzeichen 1049-11
    Kraftfahrzeuge und Züge bis 25 km/h dürfen überholt werden
  • Zusatzzeichen 1049-12 nur militärische Kettenfahrzeuge
    Zusatzzeichen 1049-12
    nur militärische Kettenfahrzeuge
  • Zusatzzeichen 1049-13 nur Lkw (Zeichen 1048-12), Kraftomnibus (Zeichen 1048-16) und Pkw mit Anhänger (Zeichen 1048-11)
    Zusatzzeichen 1049-13
    nur Lkw (Zeichen 1048-12), Kraftomnibus (Zeichen 1048-16) und Pkw mit Anhänger (Zeichen 1048-11)

1050/1051: Fahrzeugdarstellungen: verbale Bezeichnungen von Fahrzeugen

  • Zusatzzeichen 1050-30 Taxi
    Zusatzzeichen 1050-30
    Taxi
  • Zusatzzeichen 1050-31 ... Taxen
    Zusatzzeichen 1050-31
    ... Taxen

1054/1055: Fahrzeuge mit besonderer Ladung und sonstige Beschränkungen

  • Zusatzzeichen 1052-30 Streckenverbot für den Transport von gefähr­lichen Gütern auf Straßen
    Zusatzzeichen 1052-30
    Streckenverbot für den Transport von gefähr­lichen Gütern auf Straßen
  • Zusatzzeichen 1052-31 Streckenverbot für Fahrzeuge mit wasser­gefährdender Ladung
    Zusatzzeichen 1052-31
    Streckenverbot für Fahrzeuge mit wasser­gefährdender Ladung
  • Zusatzzeichen 1052-33 nur mit Parkschein
    Zusatzzeichen 1052-33
    nur mit Parkschein
  • Zusatzzeichen 1052-34 gebührenpflichtig
    Zusatzzeichen 1052-34
    gebührenpflichtig
  • Zusatzzeichen 1052-35 Gewichtsangabe (7,5 t)
    Zusatzzeichen 1052-35
    Gewichtsangabe (7,5 t)
  • Zusatzzeichen 1052-36 bei Nässe; das Schild mit seinem Text-Bild-Bezug geht im Ursprung auf eine Anregung des ADAC zurück, die bereits 1978 veröffentlicht wurde.[26]
    Zusatzzeichen 1052-36
    bei Nässe; das Schild mit seinem Text-Bild-Bezug geht im Ursprung auf eine Anregung des ADAC zurück, die bereits 1978 veröffentlicht wurde.[26]
  • Zusatzzeichen 1052-37 Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen
    Zusatzzeichen 1052-37
    Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen
  • 1052-38 schlechter Fahrbahnrand
    1052-38
    schlechter Fahrbahnrand
  • Zusatzzeichen 1052-39 auf dem Seitenstreifen
    Zusatzzeichen 1052-39
    auf dem Seitenstreifen
  • Zusatzzeichen 1053-30 Parken in gekennzeich­neten Flächen erlaubt
    Zusatzzeichen 1053-30
    Parken in gekennzeich­neten Flächen erlaubt

Ab 1060: Gruppe der besonderen Zeichen

  • Zusatzzeichen 1060-10 Gefahrzeichen für Wohnwagengespanne an Gefällestrecken mit starkem Seitenwind auf Autobahnen
    Zusatzzeichen 1060-10
    Gefahrzeichen für Wohnwagengespanne an Gefällestrecken mit starkem Seitenwind auf Autobahnen
  • Zusatzzeichen 1060-11 auch Fahrräder und Mofas
    Zusatzzeichen 1060-11
    auch Fahrräder und Mofas
  • Zusatzzeichen 1060-30 Streugut (selbständiges Hinweiszeichen)
    Zusatzzeichen 1060-30
    Streugut (selbständiges Hinweiszeichen)

Ältere Verkehrszeichen, die nicht im Verkehrszeichenkatalog von 1992 enthalten waren

In der Praxis blieben die meisten Verkehrszeichen in der Ausführung von vor 1992 auch über das Jahr 2013 hinaus gültig. In diesem Abschnitt werden Zeichen aufgeführt, die nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Ausführung im Verkehrszeichenkatalog von 1992 enthalten waren und bis 2013, dem Jahr der Einführung einer neuen Straßenverkehrs-Ordnung, rechtsungültig wurden.

  • Zeichen 225 Straßenbahn-Doppelhaltestelle. Die Zeichen verloren am 1. Januar 1994 ihre Rechtswirksamkeit
    Zeichen 225
    Straßenbahn-Doppelhaltestelle. Die Zeichen verloren am 1. Januar 1994 ihre Rechtswirksamkeit
  • Zeichen 225 Straßenbahn-Doppelhaltestelle. Die Zeichen verloren am 1. Januar 1994 ihre Rechtswirksamkeit
    Zeichen 225
    Straßenbahn-Doppelhaltestelle. Die Zeichen verloren am 1. Januar 1994 ihre Rechtswirksamkeit
  • Zeichen 226 blieb mit der Bedeutung von Zeichen 224 noch bis zum 31. Dezember 1993 rechtsgültig.[27]
    Zeichen 226 blieb mit der Bedeutung von Zeichen 224 noch bis zum 31. Dezember 1993 rechtsgültig.[27]
  • Zeichen 290 alte Version des Zonenhalteverbots für einen Stadtbezirk. Die Zeichen wurden nach dem 31. Dezember 1999 abgebaut.
    Zeichen 290
    alte Version des Zonenhalteverbots für einen Stadtbezirk. Die Zeichen wurden nach dem 31. Dezember 1999 abgebaut.

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Verkehrszeichen

Nachfolgend sind Zeichen aufgeführt, die von der Schildernovelle 1992 bis zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung 2013 vom Bundesministerium veröffentlicht wurden. Nicht alle davon sind jedoch in den Verkehrszeichenkatalog aufgenommen worden.

1992

Am 24. April 1992 wurden im Verkehrsblatt neue Richtlinien für wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) verkündet und am 30. April 1992 veröffentlicht.[28] In der gleichen Ausgabe des Verkehrsblattes wurden auch Richtlinien für die Umleitungsbeschilderung (RUB) veröffentlicht.[29]

1994

Am 1. Januar 1994 trat die Siebzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 1993 in Kraft. Unter anderem wurde die 1991 erteilte Verordnung über die vorübergehende Verwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen aufgehoben und der Grünpfeil fest integrierter Bestandteil der StVO.[30] Mit Veröffentlichung vom 15. April 1994 wurden die Vorschriften für eine einheitliche Gestaltung des Grünpfeils im Verkehrsblatt erlassen.[31]

  • Zeichen 229 Taxenstand
    Zeichen 229
    Taxenstand
  • Zeichen 720 Grünpfeil
    Zeichen 720
    Grünpfeil

1995

  • Zusatzzeichen 1030-10 Vom Verkehrsverbot bei erhöhter Schadstoff­konzentration ausgenommene Kraftfahrzeuge frei
    Zusatzzeichen 1030-10
    Vom Verkehrsverbot bei erhöhter Schadstoff­konzentration ausgenommene Kraftfahrzeuge frei

1996

Nach dem Verbot von verbleitem Normalbenzin am 1. Februar 1988[32] wurde 1996 auch das Super-Benzin mit bleihaltigen Antiklopfmitteln aus dem Verkehr gezogen. Damit entfiel auch eine gesonderte Auszeichnung der Tankstellen mit dem Zeichen 361-51, das relativ zügig abgebaut wurde. Mit dem Zeichen verschwand auch das dazugehörige Symbol aus dem Verkehrszeichenkatalog.

  • Zeichen 361-51 Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin
    Zeichen 361-51
    Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin
  • Symbol Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin
    Symbol
    Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin

1997

September

In Heft 19/1997 des Verkehrsblatts wurde bekanntgegeben, dass die Angabe „2,8 t“ jeweils durch die Angabe „3,5 t“ zu ersetzen sei. Diese Änderung betraf unter anderem auch die Bestimmungen zu den entsprechenden Verkehrszeichen.[33]

Am 1. September 1997[34] trat die im Bundesgesetzblatt verkündete Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft.[35] Mit der als „Radfahrnovelle“ bekannt gewordenen Verordnung wurden folgende Verkehrszeichen und Zusatzzeichen in den Verkehrszeichenkatalog mit aufgenommen:

  • Zeichen 244 Beginn der Fahrradstraße[36]
    Zeichen 244
    Beginn der Fahrradstraße[36]
  • Zeichen 244a Ende der Fahrradstraße[36]
    Zeichen 244a
    Ende der Fahrradstraße[36]
  • Zusatzzeichen 1000-32 Radverkehr von links und rechts[37]
    Zusatzzeichen 1000-32
    Radverkehr von links und rechts[37]
  • Zusatzzeichen 1000-33 Radfahrer im Gegenverkehr[36](abgeschafft zum 1. April 2017)
    Zusatzzeichen 1000-33
    Radfahrer im Gegenverkehr[36](abgeschafft zum 1. April 2017)
  • Zusatzzeichen 1022-10 Radfahrer frei[36]
    Zusatzzeichen 1022-10
    Radfahrer frei[36]

November

In Heft 21/1997 des Verkehrsblatts wurden für den 15. November 1997 neue Technische Lieferbedingungen für die Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung veröffentlicht.[38]

  • Bisher: Zeichen 616-30 fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil – große Ausführung; 3600 × 2200 mm
    Bisher:
    Zeichen 616-30
    fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil – große Ausführung;
    3600 × 2200 mm
  • Neu: Zeichen 616-30 fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil – große Ausführung; 3600 × 2200 mm
    Neu:
    Zeichen 616-30
    fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil – große Ausführung;
    3600 × 2200 mm

1999

Am 15. November 1999 wurden neue Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) bekannt gegeben und am 31. Dezember 1999 im Verkehrsblatt veröffentlicht.[39] Nachfolgend alle Symbole, die am 31. Dezember 1999 zur Beschilderung gehörten.

  • Symbol 1 Autobahn
    Symbol 1
    Autobahn
  • Symbol 2 Informationsstelle
    Symbol 2
    Informationsstelle
  • Symbol 3 Erste Hilfe-Station
    Symbol 3
    Erste Hilfe-Station
  • Symbol 4 Krankenhaus
    Symbol 4
    Krankenhaus
  • Symbol 5 Polizeistation
    Symbol 5
    Polizeistation
  • Symbol 6 Parkhaus, Parkgarage
    Symbol 6
    Parkhaus, Parkgarage
  • Symbol 7 Parken und Reisen
    Symbol 7
    Parken und Reisen
  • Symbol 8 Flughafen
    Symbol 8
    Flughafen
  • Symbol 9 Hafen, Fährhafen, Fähre
    Symbol 9
    Hafen, Fährhafen, Fähre
  • Symbol 10 Industriegebiet, Gewerbegebiet
    Symbol 10
    Industriegebiet, Gewerbegebiet
  • Symbol 11 Großsportanlage, Stadion
    Symbol 11
    Großsportanlage, Stadion
  • Symbol 12 Freizeitsportanlage
    Symbol 12
    Freizeitsportanlage
  • Symbol 13 Bahnhof
    Symbol 13
    Bahnhof
  • Symbol 14 Güterverkehrszentrum
    Symbol 14
    Güterverkehrszentrum
  • Symbol 15 Auto im Reisezug
    Symbol 15
    Auto im Reisezug
  • Symbol 16 Zelt- und Wohnwagenplatz
    Symbol 16
    Zelt- und Wohnwagenplatz
  • Symbol 17 Parkplatz
    Symbol 17
    Parkplatz

2000

  • Zeichen 215 Kreisverkehr[40]
    Zeichen 215
    Kreisverkehr[40]
  • Zeichen 448.1 Autohof[41]
    Zeichen 448.1
    Autohof[41]

2001

Januar

  • Zusatzzeichen 1005-30 Reißverschluss erst in ... m[42]
    Zusatzzeichen 1005-30
    Reißverschluss erst
    in ... m[42]
  • Zusatzzeichen 1005-31 Ende in ... m
    Zusatzzeichen 1005-31
    Ende in ... m
  • Zusatzzeichen 1013-50 Seitenstreifen befahren
    Zusatzzeichen 1013-50
    Seitenstreifen befahren
  • Zusatzzeichen 1013-51 Seitenstreifen räumen
    Zusatzzeichen 1013-51
    Seitenstreifen räumen

Am 28. Dezember 2000 verkündete das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen neue Richtlinien für die wegweisende Beschilderung der Autobahnen (RWBA 2000), die am 1. Januar 2001 anzuwenden waren. Lediglich die Hinweisbeschilderung auf Autohöfe sollte ab dem 1. Februar 2001 erfolgen. Anschließend folgen alle Symbole, die am 1. Januar 2001 gültig waren.[43]

  • Symbol 1 Polizeistation
    Symbol 1
    Polizeistation
  • Symbol 2 Erste Hilfe-Station
    Symbol 2
    Erste Hilfe-Station
  • Symbol 3 Informationsstelle
    Symbol 3
    Informationsstelle
  • Symbol 4 Tankstelle
    Symbol 4
    Tankstelle
  • Symbol 5 Gasthaus
    Symbol 5
    Gasthaus
  • Symbol 6 Verkaufskiosk
    Symbol 6
    Verkaufskiosk
  • Symbol 7 Toiletten
    Symbol 7
    Toiletten
  • Symbol 8 Damen-WC
    Symbol 8
    Damen-WC
  • Symbol 9 Herren-WC
    Symbol 9
    Herren-WC
  • Symbol 10 Behindertentoiletten
    Symbol 10
    Behindertentoiletten
  • Symbol 11 Motel, Hotel
    Symbol 11
    Motel, Hotel
  • Symbol 12 Fernsprecher
    Symbol 12
    Fernsprecher
  • Symbol 13 Autobahn
    Symbol 13
    Autobahn
  • Symbol 14 Autobahn
    Symbol 14
    Autobahn
  • Symbol 15 Flughafen
    Symbol 15
    Flughafen
  • Symbol 16 Personenkraftwagen
    Symbol 16
    Personenkraftwagen
  • Symbol 17 Lastkraftwagen
    Symbol 17
    Lastkraftwagen
  • Symbol 18 Kraftomnibus
    Symbol 18
    Kraftomnibus
  • Symbol 19 Personenkraftwagen mit Anhänger
    Symbol 19
    Personenkraftwagen mit Anhänger
  • Symbol 20 Lastkraftwagen mit Anhänger
    Symbol 20
    Lastkraftwagen mit Anhänger
  • Symbol 21 Rollstuhlfahrersymbol
    Symbol 21
    Rollstuhlfahrersymbol
  • Symbol 22 Autobahnausfahrt
    Symbol 22
    Autobahnausfahrt
  • Symbol 23 Autobahnkreuz oder Autobahndreieck
    Symbol 23
    Autobahnkreuz oder Autobahndreieck
  • Symbol 24 Werkstatt
    Symbol 24
    Werkstatt
  • Symbol 25 Parkplatz
    Symbol 25
    Parkplatz
  • Symbol 26 Autobahnkapelle
    Symbol 26
    Autobahnkapelle
  • Symbol 27 Autohof
    Symbol 27
    Autohof

Februar

Am 14. Februar 2001 verkündete das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zusätzliche grafische Symbole gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung der Autobahnen (RWBA 2000), die am 31. März 2001 im Verkehrsblatt veröffentlicht wurden. Dabei wurden folgende Symbole auch für die eingeschränkte Nutzung auf Autobahnen eingeführt:[44]

  • Industriegebiet, Gewerbegebiet
    Industriegebiet, Gewerbegebiet
  • Parken und Reisen
    Parken und Reisen
  • Großsportanlage, Stadion
    Großsportanlage, Stadion
  • Güterverkehrszentrum
    Güterverkehrszentrum

2002

Im Jahr 2001 wurden mit der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften drei neue Zeichen mit Varianten im Bundesgesetzblatt verordnet, die es ermöglichten, den Seitenstreifen auf Autobahnen zeitweilig befahrbar zu machen. Zudem wurde in dieser Änderungsverordnung einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1998 Rechnung getragen, das Zum Begriff des Bewohners und zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen ausgesprochen worden war. Demnach musste unter anderem bis zum 31. Dezember 2003 der Begriff „Anwohner“ durch das Wort „Bewohner“ ersetzt werden.[45] Diese Verordnung wurde am 1. Januar 2002 rechtsgültig.[46]

  • Zeichen 223.1 Seitenstreifen befahren[47]
    Zeichen 223.1
    Seitenstreifen befahren[47]
  • Zeichen 223.1-50 Seitenstreifen befahren
    Zeichen 223.1-50
    Seitenstreifen befahren
  • Zeichen 223.2 Seitenstreifen nicht mehr befahren[47]
    Zeichen 223.2
    Seitenstreifen nicht mehr befahren[47]
  • Zeichen 223.2-50 Seitenstreifen nicht mehr befahren
    Zeichen 223.2-50
    Seitenstreifen nicht mehr befahren
  • Zeichen 223.3 Seitenstreifen räumen[48]
    Zeichen 223.3
    Seitenstreifen räumen[48]
  • Zeichen 223.3-50 Seitenstreifen räumen
    Zeichen 223.3-50
    Seitenstreifen räumen
  • Bisher: Zeichen 1020-32 Anwohner mit Parkausweis Nr. ... frei
    Bisher:
    Zeichen 1020-32
    Anwohner mit Parkausweis Nr. ... frei
  • Neu: Zeichen 1020-32 Bewohner mit Parkausweis Nr. ... frei
    Neu:
    Zeichen 1020-32
    Bewohner mit Parkausweis Nr. ... frei
  • Bisher: Zeichen 1044-30 Anwohner mit Parkausweis Nr. ....
    Bisher:
    Zeichen 1044-30
    Anwohner mit Parkausweis Nr. ....
  • Neu: Zeichen 1044-30 Bewohner mit Parkausweis Nr. ....
    Neu:
    Zeichen 1044-30
    Bewohner mit Parkausweis Nr. ....

2003

Das Zeichen „Mautpflichtige Strecke“ wurde am 31. Juli 2003 im Verkehrsblatt veröffentlicht.[49] Das neue Zeichen war nach dieser Veröffentlichung noch nicht Bestandteil der StVO, solle jedoch mit der nächsten Änderung eingefügt werden.

  • Zeichen 391 Mautpflichtige Strecke
    Zeichen 391
    Mautpflichtige Strecke

2004

Die Einführung der beiden neu verordneten Zeichen trat am 13. Oktober 2004 in Kraft. Ihre Veröffentlichung erfolgte am 15. November 2004 im Verkehrsblatt.[50]

  • Zeichen 390 Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßen­mautgesetz
    Zeichen 390
    Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßen­mautgesetz
  • Sinnbild Gespannfuhrwerk
    Sinnbild Gespannfuhrwerk

2005

Noch am 31. Dezember 2005 trat die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. Dezember 2005 in Kraft. Durch sie wurden zwei neue Zusatzzeichen eingeführt. Das neu verordnete Zusatzzeichen „Durchgangsverkehr“ sollte in Kombination mit dem ebenfalls neuen Zusatzzeichen „12 t“ und Zeichen 253 den Durchgangsverkehr an belasteten Strecken innerhalb von Ortschaften und Städten auf Fahrzeuge unter dem zulässigen Gesamtgewicht von zwölf Tonnen beschränken.[51]

  • Zusatzzeichen 1053-37 Massenangabe – 12 t
    Zusatzzeichen 1053-37
    Massenangabe – 12 t
  • Zusatzzeichen 1053-38 Durchgangsverkehr
    Zusatzzeichen 1053-38
    Durchgangsverkehr

2006

April

Am 1. April 2006 wurden mit der Dreiundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt folgende Verkehrszeichen gültig:[52]

  • Zeichen 327 Tunnel[53]
    Zeichen 327
    Tunnel[53]
  • Zeichen 327-50 Tunnel, mit Längenangabe in m
    Zeichen 327-50
    Tunnel, mit Längenangabe in m
  • Zeichen 328 Nothalte- und Pannenbucht[54]
    Zeichen 328
    Nothalte- und Pannenbucht[54]

Die Einführung dieser Verkehrszeichen diente der Umsetzung der Richtlinie 2004/54/EG.[55][56]

Am 27. April 2006 wurde den Autobahnrastanlagen und Autohöfen mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 6/2006 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Möglichkeit eingeräumt, auf einem Zusatzschild direkt unter der Ankündigungstafel einschließlich der Wiederholtafeln für Dienstleistungsangebote zu werben. Dabei dürfen nun bis zu vier Markenzeichen in ihrer rechtlich geschützten Form pro Zusatzschild abgebildet werden.[57]

Mai

Am 24. April 2006 wurde das Zeichen Notrufsäule verkündet und am 31. Mai 2006 im Verkehrsblatt veröffentlicht.[58] Es löste Zeichen 360-51 ab.

  • Bisher: Zeichen 360-51 Fernsprecher (Notruf)
    Bisher:
    Zeichen 360-51
    Fernsprecher (Notruf)
  • Neu: Zeichen 365-51 Notrufsäule[59]
    Neu:
    Zeichen 365-51
    Notrufsäule[59]

Juli

Am 27. Juni 2006 wurden zwei Zeichen für Gastankstellen verkündet und am 31. Juli 2006 im Verkehrsbatt veröffentlicht.[60]

  • Zeichen 365-53 Autogastankstelle[61]
    Zeichen 365-53
    Autogastankstelle[61]
  • Zeichen 365-54 Erdgastankstelle[61]
    Zeichen 365-54
    Erdgastankstelle[61]

2007

Januar

Am 31. Januar 2007 wurde durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine Ergänzung des Katalogs der Sinnbilder in Kapitel 5.7 der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen 2000 (RWB 2000) um zwei weitere Zeichen verkündet und am 28. Februar 2007 veröffentlicht.[62]

  • Freibad
    Freibad
  • Hallenbad
    Hallenbad

März

Die im Bundesgesetzblatt am 10. Oktober 2006 festgelegte Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge trat am 1. März 2007 in Kraft.[63] Das bisherige Zeichen 270 wurde nun durch die Zeichen 270.1. und 270.2 ersetzt.

  • Zeichen 270.1 Beginn eines Verkehrs­verbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone[64]
    Zeichen 270.1
    Beginn eines Verkehrs­verbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone[64]
  • Zeichen 270.2 Ende eines Verkehrs­verbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone[64]
    Zeichen 270.2
    Ende eines Verkehrs­verbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone[64]

Des Weiteren wurden in derselben Verordnung Zusatzzeichen für Zeichen 270.1. erlassen.

  • Zusatzzeichen 1031 Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissions­schutz­gesetzes[64]
    Zusatzzeichen 1031
    Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissions­schutz­gesetzes[64]
  • Zusatzzeichen 1031-50 Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissions­schutz­gesetzes (grüne und gelbe Plakette)[64]
    Zusatzzeichen 1031-50
    Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissions­schutz­gesetzes (grüne und gelbe Plakette)[64]
  • Zusatzzeichen 1031-51 Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissions­schutz­gesetzes (grüne Plakette)[64]
    Zusatzzeichen 1031-51
    Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissions­schutz­gesetzes (grüne Plakette)[64]

April

Am 05. April 2007 wurde im Verkehrsblatt die Veröffentlichung eines weiteren neuen Zeichens für die RWB 2000 bekanntgegeben und am 15. Mai 2007 veröffentlicht.[65]

  • Stadt-Ortszentrum
    Stadt-Ortszentrum

November

Am 5. November 2007 wurden Zusatzzeichen mit Tunnelkategorie verkündet und am 30. November 2007 im Verkehrsblatt veröffentlicht.[66]

  • Zusatzzeichen 1014-50 Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (B)
    Zusatzzeichen 1014-50
    Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (B)
  • Zusatzzeichen 1014-51 Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (C)
    Zusatzzeichen 1014-51
    Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (C)
  • Zusatzzeichen 1014-52 Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (D)
    Zusatzzeichen 1014-52
    Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (D)
  • Zusatzzeichen 1014-53 Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (E)
    Zusatzzeichen 1014-53
    Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (E)

2008

2008 wurden folgende Sinnbilder in den Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB), Ausgabe 2008 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsmanagement, verbindlich veröffentlicht.

  • Kirche
    Kirche
  • Burg, Schloß
    Burg, Schloß
  • Museum
    Museum
  • Kriegsgräberstätte
    Kriegsgräberstätte

Am 7. August 2008 wurde die Einführung einer Erinnerungstafel als Hinweis auf die ehemalige innerdeutsche Grenze verkündet und am 30. August 2008 veröffentlicht.[67] Diese Tafel war als erster Preis eines Gestaltungswettbewerbs durch die im April 2008 tagende Verkehrsministerkonferenz bekanntgegeben worden.

  • Zeichen 386.3-50 Touristische Unterrichtungstafel, Erinnerungstafel gemäß „Brocken-Erklärung“
    Zeichen 386.3-50
    Touristische Unterrichtungstafel, Erinnerungstafel gemäß „Brocken-Erklärung“

Novelle 2009 (Schilderwaldnovelle)

Die am 3. April 2009 vom Bundesrat verabschiedete 46. StVO-Novelle vom 5. August 2009[68] trat am 1. September 2009 in Kraft. Mit dieser Novelle wurden wesentliche Teile der Straßenverkehrs-Ordnung geändert, neue Verkehrszeichen benannt und andere Verkehrszeichen entfernt. Aufgrund falsch angegebener Verordnungsermächtigungen wurde die Novelle in einer am 13. April 2010 veröffentlichten Pressemeldung vom Bundesministerium für Verkehr aus formellen Gründen für nichtig erklärt.[69] Formal entfaltete die Pressemitteilung keinerlei rechtliche Wirkung. Um dies zu tun, hätte sie im Bundesgesetzblatt verkündet werden müssen. Daher blieb die juristische Problematik, ob das Bundesministerium überhaupt berechtigt war, eine solche Nichtigkeit zu erklären.[70] Trotz dieser Bedenken und der tatsächlichen Rechtslage wurde die Unwirksamkeit der Novelle aufgrund der Fehler auch in juristischen Fachkreisen sowie in den Kommunen als gegeben wahrgenommen und entsprechend gehandelt: Die Verkehrsschilder wurden nicht ausgetauscht.[71][72] Etliche Gemeinden und Kommunen bedienten sich jedoch aus dem Fundus der neu eingeführten Verkehrszeichen.

Neue Bezeichnungen

  • Radverkehr[73]
    Radverkehr[73]
  • Viehtrieb (eingeschränkte Bedeutung)[73]
    Viehtrieb (eingeschränkte Bedeutung)[73]

Neue Nummern (Auswahl)

  • Zeichen 242.1 Beginn eines Fußgängerbereichs[74]
    Zeichen 242.1
    Beginn eines Fußgängerbereichs[74]
  • Zeichen 242.2 Ende eines Fußgängerbereichs[75]
    Zeichen 242.2
    Ende eines Fußgängerbereichs[75]
  • Zeichen 292.1 Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone[75]
    Zeichen 292.1
    Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone[75]
  • Zeichen 292.2 Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone[75]
    Zeichen 292.2
    Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone[75]
  • Zeichen 325.1 Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs[76]
    Zeichen 325.1
    Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs[76]
  • Zeichen 325.2 Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs[76]
    Zeichen 325.2
    Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs[76]
  • Zeichen 330.1 Autobahn[77]
    Zeichen 330.1
    Autobahn[77]
  • Zeichen 331.1 Kraftfahrstraße[78]
    Zeichen 331.1
    Kraftfahrstraße[78]
  • Zeichen 331.2 Ende der Kraftfahrstraße[78]
    Zeichen 331.2
    Ende der Kraftfahrstraße[78]
  • Zeichen 330.1 Ende der Autobahn[78]
    Zeichen 330.1
    Ende der Autobahn[78]
  • Zeichen 467.1 Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung)[79]
    Zeichen 467.1
    Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung)[79]

Neue Nummern und geänderte Bezeichnungen

  • Zeichen 244.1 Beginn einer Fahrradstraße
    Zeichen 244.1
    Beginn einer Fahrradstraße
  • Zeichen 244.2 Ende einer Fahrradstraße
    Zeichen 244.2
    Ende einer Fahrradstraße

Bereits vorhandene, nun in die StVO aufgenommene Zeichen

  • Zeichen 467.2 Ende einer Streckenempfehlung;[79] das Zeichen war bislang nur in den Richtlinien für Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstraßen (RWVZ) enthalten
    Zeichen 467.2
    Ende einer Streckenempfehlung;[79]
    das Zeichen war bislang nur in den Richtlinien für Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstraßen (RWVZ) enthalten

Geänderte Darstellungsform

  • Zeichen 224-51 Schulbushaltestelle
    Zeichen 224-51
    Schulbushaltestelle

Neue Zeichen

  • Zeichen 314.1 Beginn einer Parkraum­bewirt­schaftungszone[80]
    Zeichen 314.1
    Beginn einer Parkraum­bewirt­schaftungszone[80]
  • Zeichen 314.2 Ende einer Parkraum­bewirt­schaftungszone[80]
    Zeichen 314.2
    Ende einer Parkraum­bewirt­schaftungszone[80]
  • Zeichen 357-50 Durchlässige Sackgasse[81]
    Zeichen 357-50
    Durchlässige Sackgasse[81]
  • Zeichen 357-51 Durchlässige Sackgasse[81]
    Zeichen 357-51
    Durchlässige Sackgasse[81]
  • Zeichen 441 Gegliederter Vorwegweiser zur Autobahn
    Zeichen 441
    Gegliederter Vorwegweiser zur Autobahn
  • Zeichen 605-11 Leitbake, Pfeilbake, (Aufstellung rechts); 1000 × 250 mm
    Zeichen 605-11
    Leitbake, Pfeilbake, (Aufstellung rechts);
    1000 × 250 mm
  • Zeichen 605-21 Leitbake, Pfeilbake, (Aufstellung links); 1000 × 250 mm
    Zeichen 605-21
    Leitbake, Pfeilbake, (Aufstellung links);
    1000 × 250 mm
  • Zeichen 628-10 Leitschwelle mit Leitbake (Aufstellung rechts)
    Zeichen 628-10
    Leitschwelle mit Leitbake (Aufstellung rechts)
  • Zeichen 628-20 Leitschwelle mit Leitbake (Aufstellung links)
    Zeichen 628-20
    Leitschwelle mit Leitbake (Aufstellung links)
  • Zeichen 629-10 Leitbord mit Leitbake (Aufstellung rechts)
    Zeichen 629-10
    Leitbord mit Leitbake (Aufstellung rechts)
  • Zeichen 629-20 Leitbord mit Leitbake (Aufstellung links)
    Zeichen 629-20
    Leitbord mit Leitbake (Aufstellung links)
  • Zusatzzeichen 1020-13 Inline-Skaten und Rollschuhfahren frei[82]
    Zusatzzeichen 1020-13
    Inline-Skaten und Rollschuhfahren frei[82]

Novelle 2010

Am 3. Dezember 2010 wurde im Bundesgesetzblatt die nächste Änderung der StVO bekanntgegeben (BGBl. I S. 1737),[83] sie trat tags darauf in Kraft (Winterreifenpflicht). In der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlichten Fassung der StVO war die 46. Änderung von 2009 nicht eingearbeitet. Abweichend dazu veröffentlichte das Bundesministerium für Justiz eine Fassung, die die Änderung von 2009 beinhaltete. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung betonte, dass seine Veröffentlichung kein amtlicher Text sei, sondern „ein Service für den interessierten Verkehrsteilnehmer“. Rechtsverbindlich war nur die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung der StVO von 1970 und die nachfolgenden Änderungsverordnungen (soweit nicht rechtswidrig).

2011

Am 21. Februar 2011 wurden vier Zusatzzeichen zur Vorhaltung von Parkflächen für Elektrofahrzeuge verkündet und am 15. März 2011 im Verkehrsbatt veröffentlicht.[84] Die Zusatzzeichen galten sowohl für Elektroautos als auch für Elektrofahrräder.

  • Zusatzzeichen 1050-32 Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs
    Zusatzzeichen 1050-32
    Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs
  • Zusatzzeichen 1050-33 Elektrofahrzeuge
    Zusatzzeichen 1050-33
    Elektrofahrzeuge
  • Zusatzzeichen 1026-60 Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei
    Zusatzzeichen 1026-60
    Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei
  • Zusatzzeichen 1026-61 Elektrofahrzeuge frei
    Zusatzzeichen 1026-61
    Elektrofahrzeuge frei

Weitere, bis 2013 hinzugefügte Zeichen

Vor 2006

  • Zeichen 386-12 Pfeil linksweisend
    Zeichen 386-12
    Pfeil linksweisend
  • Zeichen 386-22 Pfeil rechtsweisend
    Zeichen 386-22
    Pfeil rechtsweisend
  • Zeichen 386-32 Pfeil geradeausweisend
    Zeichen 386-32
    Pfeil geradeausweisend

Nach 2006

  • Zeichen 513-10 Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach links und zurück
    Zeichen 513-10
    Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach links und zurück
  • Zeichen 513-11 Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei­streifig nach links und zurück
    Zeichen 513-11
    Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei­streifig nach links und zurück
  • Zeichen 513-20 Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach rechts und zurück
    Zeichen 513-20
    Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: einstreifig nach rechts und zurück
  • Zeichen 513-21 Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei­streifig nach rechts und zurück
    Zeichen 513-21
    Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr: zwei­streifig nach rechts und zurück
  • Zeichen 514-10 Verschwenkungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: einstreifig nach links und zurück
    Zeichen 514-10
    Verschwenkungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr: einstreifig nach links und zurück
  • Zeichen 514-20 Verschwenkungstafel; Darstellung mit Gegen­verkehr: einstreifig nach rechts und zurück
    Zeichen 514-20
    Verschwenkungstafel; Darstellung mit Gegen­verkehr: einstreifig nach rechts und zurück
  • Zeichen 522-34 Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen in Gegenrichtung
    Zeichen 522-34
    Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, zwei Fahrstreifen in Gegenrichtung
  • Zeichen 522-35 Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, drei Fahrstreifen in Gegenrichtung
    Zeichen 522-35
    Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, drei Fahrstreifen in Gegenrichtung
  • Zeichen 522-36 Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, drei Fahrstreifen in Gegenrichtung
    Zeichen 522-36
    Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr: drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung, drei Fahrstreifen in Gegenrichtung

Zeichen, die nicht im Verkehrszeichenkatalog aufgeführt wurden

Folgende Zeichen wurden staatlicherseits veröffentlicht, sind in der Straßenverkehrs-Ordnung jedoch nicht enthalten gewesen.

Veröffentlichungen des Bundesverkehrsministeriums

Die bereits 1971 überarbeiteten Hinweiszeichen zur Park- beziehungsweise Rastplatz-Beschilderung an den Bundesautobahnen[85] wurden ab 1980/1981 den damals aktualisierten typographischen Neuerungen angepasst und behielten weiterhin ihre Gültigkeit.

  • Hinweiszeichen (Beilage 1) Rastplatz bitte sauberhalten
    Hinweiszeichen
    (Beilage 1)

    Rastplatz bitte sauberhalten
  • Hinweiszeichen (Beilage 2) Parkplatz bitte sauberhalten
    Hinweiszeichen
    (Beilage 2)

    Parkplatz bitte sauberhalten

Spezielle Autobahnrastplatz-Hinweisschilder wurde ab 1965 aufgestellt. Sie erinnerten an die Vertreibungsgebiete der Deutschen.[86] Einige dieser Schilder weichen teils mehr oder weniger weit in den Bemaßungen und Ausführungen voneinander ab.

  • Autobahnrastplatz-Hinweisschild
    Autobahnrastplatz-Hinweisschild

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/1996 vom 30. Mai 1996 wurden erstmals einheitliche Baustelleninformationsschilder für Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen eingeführt.[87] Diese ersten Schilder wurden durch das Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 39/1998 vom 12. Oktober 1998 und eine Verkündung im Verkehrsblatt vom 12. November 1998 geändert. Diese Verkündung trat am 12. November 1998 in Kraft. Am 20. Juni 2001 wurde eine erneute Überarbeitung der Baustelleninformationsschilder für Bundesfernstraßen bekanntgegeben und am 14. Juli 2001 veröffentlicht. Die 1998 eingeführten Schilder blieben noch bis 16. Mai 2011 gültig.[88]

  • Das vom 12. November 1998 bis 16. Mai 2011 gültige Baustellen-informationsschild für Bundesautobahnen.
    Das vom 12. November 1998 bis 16. Mai 2011 gültige Baustellen-informationsschild für Bundesautobahnen.
  • Das vom 12. November 1998 bis 16. Mai 2011 gültige Baustellen-informationsschild für Bundesstraßen.
    Das vom 12. November 1998 bis 16. Mai 2011 gültige Baustellen-informationsschild für Bundesstraßen.
  • Das neue, seit 20. Juni 2001 gültige Baustellen-informationsschild für Bundesautobahnen.
    Das neue, seit 20. Juni 2001 gültige Baustellen-informationsschild für Bundesautobahnen.
  • Das neue, seit 20. Juni 2001 gültige Baustellen-informationsschild für Bundesstraßen.
    Das neue, seit 20. Juni 2001 gültige Baustellen-informationsschild für Bundesstraßen.

Am 27. Juni 2001 wurde von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BaSt) ein Baustelleninformationsschild veröffentlicht, das auf eine Fördermaßnahme der Europäischen Union hinweist.

  • Baustellen­informations­schild, EU-Fördermaßnahme
    Baustellen­informations­schild, EU-Fördermaßnahme

Die Zulassung der weißen Hinweisschilder auf Gottesdienste definierte ein Ministererlass vom 19. Juli 1960, der im Verkehrsblatt verkündet und am 31. August 1960 veröffentlicht wurde.[89] Ein weiterer Erlass vom 6. Juni 1961 machte deutlich, dass zusätzlich unter dem Hinweisschild ein Zusatzschild angebracht werden konnte, das den Namen der Kirche nannte oder die Anfahrt erläuterte. Die Kosten für die Aufstellung der Zeichen waren von den Gemeinden selbst zu tragen. Am 11. August 2008 wurde dieser Erlass aufgehoben und am 22. Dezember 2008 durch eine neue Verwaltungsvorschrift des Innenministerium ersetzt, die am 1. Januar 2009 Gültigkeit erlangte. Unter anderem wurde nun festgelegt, dass die Schilder „keine amtlichen Hinweiszeichen im Sinne der Straßenverkehrsordnung“ sind. Wie bereits in der Vergangenheit, waren die Kosten für diese Zeichen von den Gemeinden zu tragen.[90][91]

  • Zeichen am Ortseingang: Heilige Messe
    Zeichen am Ortseingang: Heilige Messe
  • Zeichen am Ortseingang: Evangelischer Gottesdienst
    Zeichen am Ortseingang: Evangelischer Gottesdienst
  • Zeichen am Ortseingang: Heilige Messe und Evangelischer Gottesdienst
    Zeichen am Ortseingang: Heilige Messe und Evangelischer Gottesdienst

Veröffentlichungen des Bundesverkehrs- und Verteidigungsministeriums

Die runden gelben und orangefarbenen Zeichen weisen auf die Tragfähigkeit von Straßenbauwerken hin. Sie zeigen die höchstzulässige Militärische Lastenklasse und sind nur für Militärfahrzeuge von Bedeutung. Die Ziffern entsprechen dem Fahrzeuggewicht in Tonnen. Die Zeichen zur militärischen Lastenklasse wurden nach der Wende regulär nicht auf dem ehemaligen Staatsgebiet der DDR aufgestellt und werden seit 1993, zunächst auf Autobahnen, abgebaut. Seit 2009 ordnet das Bundesverteidigungsministerium eine Neuaufstellung der Lastenklassen-Beschilderung nicht mehr an. Fristen für ihren Abbau wurden aber bis zur Neufassung der StVO von 2013 nicht ausgegeben.[92]

  • Normalschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr)
    Normalschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr)
  • Sonderschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr).
    Sonderschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr).
  • Normalschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr).
    Normalschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr).
  • Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Räderfahrzeuge
    Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Räderfahrzeuge
  • Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Kettenfahrzeuge
    Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Kettenfahrzeuge

Veröffentlichungen des Landwirtschaftsministeriums

  • Ehemaliges Zusatzzeichen 2531: Tollwut! Gefährdeter Bezirk
    Ehemaliges Zusatzzeichen 2531: Tollwut! Gefährdeter Bezirk
  • Ehemaliges Zusatzzeichen 2531: Tollwut! Gefährdeter Bezirk
    Ehemaliges Zusatzzeichen 2531: Tollwut! Gefährdeter Bezirk

Das ehemalige Zusatzzeichen 2532 mit der Formulierung Wildtollwut hat bereits seit dem 1. Juni 1991, dem Tag der Inkrafttretung der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991, keine amtliche Wirkung mehr, wird aber als nichtamtliches Sonderschild weiterhin hergestellt und vertrieben. Hersteller haben das Schild daher teils auch mit variierender Gestaltung noch im Angebot. Alte ehemals offizielle Schilder sind zudem weiterhin in der Landschaft zu finden.[93]

  • Ehemaliges Zusatzzeichen 2532: Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk
    Ehemaliges Zusatzzeichen 2532: Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk
  • Ehemaliges Zusatzzeichen 2532: Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk
    Ehemaliges Zusatzzeichen 2532: Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk

Veröffentlichungen verschiedener Länder

Das an Straßen, Wegen und Plätzen mit nichtöffentlichem Verkehr vorgesehene Zeichen Wasserschutzgebiet wurde in verschiedenen Bundesländern erlassen. Beispielsweise weist im Freistaat Bayern erstmals ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (BStMI bzw. hier: IMS) vom 19. Juli 1967[94] auf die Kennzeichnung hin. In der Fassung vom 7. April 1971[95] wird dieses Zeichen in Anlage 2a dargestellt.

  • Wasserschutzgebiet
    Wasserschutzgebiet

Lichtzeichen- und Blinklichtanlagen für Bahnübergänge in Schienenhöhe

Diese Zeichen waren nicht in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen worden. Ihre Anordnung und Aufstellung regelte die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).

Als Novelle der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967[96] erschien 1991 die Dritten Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1991, die einen Tag nach der Verkündung, am 17. Mai 1991, in Kraft trat,[97] regelte die Beschilderung unmittelbar an den Bahnanlagen.[98] Nach dieser Verordnung sollten bisher errichtete Blinklichtanlagen zwar bestehen bleiben, aber nicht mehr neu angeordnet werden.[99] An deren Stelle sollten Lichtzeichenanlagen aufgestellt werden. Während des Gültigkeitszeitraums der StVO von 1992 blieben jedoch die ab 1961 aufgestellten Blinklichtanlagen im westdeutschen Straßenbild allgegenwärtig.

  • Lichtzeichen
    Lichtzeichen
  • Lichtzeichen mit Halbschranke oder Schranke
    Lichtzeichen mit Halbschranke oder Schranke
  • Andreaskreuz mit Blinklicht für unbeschrankte oder halbbeschrankte Bahnübergänge
    Andreaskreuz mit Blinklicht für unbeschrankte oder halbbeschrankte Bahnübergänge
  • Andreaskreuz mit Blinklicht, Wecker und Leuchtschriftzug an abgelegenen Wegen
    Andreaskreuz mit Blinklicht, Wecker und Leuchtschriftzug an abgelegenen Wegen
  • Rotes Blinklicht mit Halbschranke
    Rotes Blinklicht mit Halbschranke

Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen (BOStrab)

Am 1. Januar 1988 trat eine Neufassung der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab) in Kraft, die auch straßenverkehrsrelevante Zeichen enthielt.[100] Zu den damals vorgestellten Verkehrszeichen gab es auch im gesamten Wirkungszeitraum der 1992 in Kraft getretenen StVO keinerlei Änderungen.

  • Bild 1 Andreaskreuz. Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Strecke elektrische Fahrleitung hat.
    Bild 1
    Andreaskreuz.
    Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Strecke elektrische Fahrleitung hat.
  • Bild 2 Lichtzeichen. Bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein.
    Bild 2
    Lichtzeichen.
    Bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein.
  • Bild 3 Lichtzeichen mit Halbschranke. Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein.
    Bild 3
    Lichtzeichen mit Halbschranke.
    Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein.

Siehe auch

Literatur

  • Siegfried Giesa: Hinweise für das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HAV). Verkehrstechnischer Kommentar. Kirschbaum, Bonn-Bad Godesberg 2002, ISBN 3-7812-1450-8.
Commons: Historische Verkehrszeichen in Deutschland – Sammlung von Bildern
  • Übersicht über alte und neue Verkehrszeichen (Änderung zum 1. September 2009); www.rsa-95.de (Memento vom 4. August 2014 im Internet Archive)

Anmerkungen

  1. Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen. 15. November 1999, Nr. 5.6.2, Absatz 1. 
  2. Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen. 15. November 1999, Nr. 5.6.3, Absatz 1. 
  3. Damals trat eine neugefasste Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Kraft. Siehe: Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). In: Bundesgesetzblatt, Teil I, 2013, Nr. 12 vom 12. März 2013, S. 367–427; hier: S. 388.
  4. Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. Vom 19. Mai 1992. In: Bundesgesetzblatt 16, 1992, Teil I, Bonn, den 3. April 1992, S. 678–701.
  5. P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 199.
  6. Warnungstafeln nach Anlage D zu § 8 des Internationalen Verkehrsabkommens von 1909
  7. Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung nebst Einführungsverordnung. In: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1934, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Berlin, 30. Mai 1934.
  8. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956.
  9. Strammer Nachfolger. In: Der Spiegel, Ausgabe 1/1985 Online-Version
  10. 50 Jahre Bundesanstalt für Straßenwesen. (PDF) In: bast.de. Ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 5. Mai 2022.@1@2Vorlage:Toter Link/www.bast.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven) 
  11. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Straßenverkehrs-Ordnung – Neuerlass (Memento vom 30. Oktober 2013 im Internet Archive)
  12. Verhandlungen des Deutschen Bundestags. Drucksachen, Band 267, 1980, S. 143.
  13. Luxemburgisches Straßenverkehrsgesetz
  14. Slowakische Verkehrszeichenverordnung
  15. DIN 66079-5:1998-02 - Graphische Symbole zur Information der Öffentlichkeit - Teil 5: Verkehrstechnische Orientierungshinweise. Abgerufen am 1. März 2023. 
  16. Bundesgesetzblatt Teil I, 2009, Nr. 52, S. 2631
  17. Bundesgesetzblatt Teil I, 1992, Nr. 16, S. 678
  18. RAL-Gütezeichen für Verkehrszeichen; RAL Gütezeichen - Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e.V., abgerufen am 17. Juni 2019.
  19. Hinweiszeichen für Kriegsgräberstätten. In: Verkehrsblatt, 1957, S. 105.
  20. Das Muster der Parkscheibe wurde bereits am 1. Januar 1982 gültig. Siehe: Parkscheibe (Bild 291 StVO). In: Verkehrsblatt, Nr. 237 vom 24. November 1981, S. 447.
  21. Zeichen 307 StVO „Ende der Vorfahrtstraße“, hier: Änderung der Durchstreichungen. In: Straßenverkehrstechnik 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 38. Abbildung auch: P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
  22. Die aktuellen Straßenverkehrsgesetze. Mit dem neuen Bußgeld- und Punktekatalog. Walhalla u. Praetoria, Regensburg 2009, ISBN 3-8029-1903-3, S. 246.
  23. a b c d e Verkehrsblatt 1992, S. 181.
  24. Richtlinien für touristische Hinweise an Straßen (RtH):
  25. beispielsweise in: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt Teil I, 2009, Nr. 52 vom 13. August 2009, S. 2633.
  26. Tempo-Schild „Bei Nässe“ als leichtverständliches Symbol. In: Straßenverkehrstechnik 6, 1978, S. 176.
  27. Sechste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, I, Nr. 33, 1983, Bonn, am 26. Juli 1983; S. 949–950; hier: 950; Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Manfred Carstens vom 10. Mai 1995. In: Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Drucksachen Band 527, Bonn 1995, S. 31.
  28. Richtlinien für Wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB). In: Verkehrsblatt 8 (1992), S. 218.
  29. Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB). In: Verkehrsblatt 8 (1992), S. 218.
  30. Siebzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 14. Dezember 1993. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I, Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1993. S. 2043–2044.
  31. Einheitliche Gestalt des Grünpfeilschildes nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 8 StVO. In: Verkehrsblatt 7/1994 vom 10. März 1994
  32. Gesetz zur Änderung des Benzinbleigesetzes. In: Bundesgesetzblatt 61, Teil 1, vom 18. Dezember 1987, S. 2810. BGBl. I S. 2810
  33. Verkehrsblatt, Heft 19, 1987, S. 702.
  34. Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997, S. 2028–2030; hier: S. 2030.
  35. Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997, S. 2028–2030.
  36. a b c d Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997, S. 2028–2030; hier: S. 2029.
  37. Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997, S. 2028–2030; hier: S. 2028.
  38. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 35/1997; Sachgebiet 07.3: Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung; Arbeitsstellen an Straßen. In: Verkehrsblatt, Heft 21, 1987, S. 795.
  39. Wegweisende Beschilderung; – Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000). In: Verkehrsblatt 24 (1999), S. 781.
  40. Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000. S. 1690–1693; hier: S. 1691.
  41. Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000. S. 1690–1693; hier: S. 1692.
  42. BMV-Vl. vom 24. Januar 2001
  43. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 2612000, Betreff: : WegweisendeBeschilderung; - Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000); Bonn. den 28. Dezember 2000
  44. Wegweisende Beschilderung; - Verwendung von zusätzlichen grafischen Symbolen gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung der Autobahnen (RWBA 2000). In: Verkehrsblatt Nr. 6, 2001, S. 125.
  45. Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR) Vom 14. Dezember 2001. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001, S. 3783–3785; hier: S. 3784.
  46. Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR) Vom 14. Dezember 2001. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001, S. 3783–3785; hier: S. 3785.
  47. a b Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR) Vom 14. Dezember 2001. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001, S. 3783–3785; hier: S. 3783.
  48. Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR) Vom 14. Dezember 2001. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001, S. 3783–3785; hier: S. 3784.
  49. Einführung des Zeichens „Mautpflichtige Strecke“. In: Verkehrsblatt 14 vom 27. Juni 2003, S. 430.
  50. Einführung des Zeichens „Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz – ABMG“ Zeichen 390. In: Verkehrsblatt 21 vom 13. Oktober 2004, S. 542.; Einführung eines Sinnbildes „Gespannfuhrwerke“. In: Verkehrsblatt 21 vom 13. Oktober 2004, S. 542.
  51. Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung Vom 22. Dezember 2005. In: Bundesgesetzblatt 2005, Teil I, Nr. 76, Bonn am 30. Dezember 2005, S. 3714–3715; hier: S. 3714.
  52. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006, S. 569–571.
  53. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006, S. 569–571; hier: S. 569.
  54. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006, S. 569–571; hier: S. 570.
  55. Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz. 29. April 2004 (europa.eu [abgerufen am 24. September 2023]). 
  56. VkBl. 2006 S. 475
  57. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 6/2006. Betreff: Zusätzliche Hinweise auf das Dienstleistungsangebot in Autobahnrastanlagen und Autohöfen. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 27. April 2006 (S 15/7165.8/3-2/489929)
  58. Einführung des Zeichens Notrufsäule. In: Verkehrsbatt Nr. 10/2006, S. 478.
  59. Verkehrsblatt Vl. vom 24. April 2006
  60. Einführung von Verkehrszeichen für Gastankstellen. In: Verkehrsbatt Nr. 14/2006, S. 633.
  61. a b Einführung von Verkehrszeichen für Gastankstellen (veröffentlicht am 31. Juli 2006). In: Verkehrsblatt Heft 14 (2006), S. 633.
  62. Ergänzung des Kataloges der grafischen Symbole in Kapitel 5.7 der RWB 2000 um die Piktogramme „Freibad“ und „Hallenbad“. In: Verkehrsblatt 4 (2007), S. 76.
  63. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006, S. 2218–2227; hier: S. 2227.
  64. a b c d e Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006, S. 2218–2226; hier: S. 2226.
  65. Ergänzung des Kataloges der grafischen Symbole in Kapitel 5.7 der RWB 2000 um das Piktogramm „Zentrum“. In: Verkehrsblatt 9 (2007), S. 245.
  66. Die Ausgestaltung von Zusatzzeichen mit Tunnelkategorie nach ADR-Übereinkommen. In: Verkehrsblatt Nr. 22/2007, S. 703.
  67. Einführung einer Erinnerungstafel als Hinweis auf die ehemalige innerdeutsche Grenze. In: Verkehrsblatt, 2008, S. 439.
  68. Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631), Volltext und Synopse, BGBl. I S. 2631
  69. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Alte Verkehrsschilder bleiben gültig. (Memento vom 16. Februar 2011 im Internet Archive)
  70. Dieter Müller (Jurist)|Dieter Müller: Ein Minister erklärt die Welt - für nichtig. Legal Tribune Online - Aktuelles aus Recht und Justiz, 22. Juni 2010; abgerufen am 8. März 2016.
  71. Alfred Scheidler: Alte Verkehrsschilder gelten weiter. Legal Tribune Online - Aktuelles aus Recht und Justiz, 29. Mai 2010; abgerufen am 8. März 2016
  72. Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen: Nichtigkeit der StVO-Novelle von September 2009 (Memento vom 10. Mai 2016 im Internet Archive)
  73. a b Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2634.
  74. Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2644.
  75. a b c Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2632.
  76. a b Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2653.
  77. Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2631.
  78. a b c Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2660.
  79. a b Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2668.
  80. a b Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2658.
  81. a b Allgemeiner Hinweis zu einer entsprechenden Erweiterung des Zeichens 357 im Bundesgesetzblatt; keine eigene Abbildung. Siehe: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2661.
  82. Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2633.
  83. BGBl. 2010 I S. 1737
  84. Zusatzzeichen zur Vorhaltung von Parkflächen für Elektrofahrzeuge. In: Verkehrsbatt Nr. 5/2011, S. 199.
  85. Beschilderung der Park- und Rastplätze an Bundesautobahnen. In: Straße und Autobahn 11 (1971), S. 520.
  86. Claudia Pinl: Warthe im Westerwald. Erinnerungskultur an westdeutschen Autobahn-Parkplätzen. In: Informationen. Gesellschaft für Volkskunde in Rheinland-Pfalz, 20, 2006, S. 52–59; hier: S. 55–56.
  87. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/1996 vom 30. Mai 1996, StB 13/38.59.05/59 Va 96.
  88. Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 39/1998, StB 28/38.59.05/36 Va 98; Änderung des Baustelleninformationsschildes für Bundesautobahnen – Einführung eines einheitlichen Baustelleninformationsschildes für Bundesstraßen – Fortfall des bisherigen einheitlichen Bauschildes beim Bundesfernstraßenbau. In: Verkehrsblatt 23 vom 12. November 1998; S. 1323; Änderung der Baustelleninformationsschilder für Bundesfernstraßen. In: Verkehrsblatt 13 vom 20. Juni 2001; S. 317.
  89. Hinweisschilder auf Gottesdienste. In: Verkehrsblatt, Heft 16, 1960, S. 333.
  90. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zu Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige religiöse Veranstaltungen an öffentlichen Straßen vom 22. Dezember 2008 (Az.: 61-3962.5)
  91. Richtlinie für das Aufstellen von Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige Veranstaltungen von Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften. In: Verkehrsblatt 2008, S. 461.
  92. Straßenverkehrsrecht (= Beck'sche Kurz-Kommentare 5) Beck, München 1966, S. 115.
  93. § 8 Abs. 2 der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168).
  94. IMS Nr. IV R/IC4-9303 a 93, (Merkblatt 1967, S. 427)
  95. Merkblatt 1971, S. 552
  96. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967. In: Bundesgesetzblatt 20, 1967, Teil 1, S. 1563–1603.
  97. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier: S. 1111.
  98. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, Anlageband, Anlage 5 (zu § 11), S. 15–19.
  99. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier: S. 1100.
  100. Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab). In: Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 58 vom 18. Dezember 1987, Anlageband S. 2.
Bildtafeln deutscher Verkehrszeichen